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„Große Rechtsunsicherheit“

Die Grazer Steuerberaterin und Krypto-Expertin Natalie Enzinger im Interview über Kryptowährungen.

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Die Kursentwicklung von Bitcoin ist für viele Anleger verlockend. Doch wer mit Kryptowährungen Gewinne macht, sollte aufpassen. Innerhalb der Behaltedauer von einem Jahr müssen Gewinne versteuert werden; das gilt auch für den Tausch von Kryptowährungen. Die Grazer Steuerberaterin und Krypto-Expertin Natalie Enzinger spricht im Interview über die steuerliche Behandlung von Bitcoin und Co.

Portfolio: Die Popularität von Kryptowährungen ruft Finanzämter auf den Plan: Wird jetzt  genauer darauf geachtet, ob Einnahmen aus dieser Anlageklasse versteuert werden?

Natalie Enzinger: Der Kursanstieg der letzten Monate hat das Interesse der Finanzverwaltung geweckt. Hinzu kommt, dass immer mehr Bürger ihre Einkünfte aus Kryptowährungen ordnungsgemäß in ihre Steuererklärungen aufgenommen haben, was dazu geführt hat, dass sich die Finanzämter mit diesem Thema auseinandersetzen mussten. Dennoch sind noch viele Fragen zur Besteuerung offen und es herrscht große Rechtsunsicherheit. Auch fehlende Vorgaben des Finanzministeriums führen dazu, dass die Finanzämter uneinheitlich urteilen.

Steuersatz von 27,5 Prozent wäre zu begrüßen.

Natalie Enzinger, Steuerberaterin

Derzeit gilt im Privatvermögen eine einjährige Behaltedauer – innerhalb dieser müssen Gewinne versteuert werden. Ist es denkbar, dass es zu einer anderen Regelung kommt?

Derzeit sind keine Änderungen geplant. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber in Zukunft eine Besteuerungssystematik analog zum Kapitalvermögen einführen wird. Eine Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent wie etwa bei Aktien wäre zu begrüßen.

Haben Finanzämter Zugriff auf Daten von Plattformen wie Bitpanda oder Coinbase?

Zurzeit gibt es keinen verpflichtenden Informationsaustausch, aber die EU hat mittlerweile den wachsenden Regulierungsbedarf bei Krypto-Assets erkannt. Es ist geplant, Meldepflichten für Krypto-Assets einzuführen, um eine faire und wirksame Besteuerung sicherzustellen. Die Änderung der EU-Amtshilferichtlinie ist für das dritte Quartal 2021 angekündigt, die konkrete Ausgestaltung der Meldepflichten bleibt abzuwarten.

Unklar ist vielen Anlegern das Vorgehen, wenn innerhalb der Jahresfrist von einer Kryptowährung in eine andere getauscht wird. Wie können da die Steuern berechnet werden?

Beim Tausch von Kryptowährungen untereinander liegt eine Veräußerung der hingegebenen Kryptowährung und eine Anschaffung der neu erworbenen Kryptowährung vor. Sofern die hingegebene Kryptowährung kürzer als ein Jahr gehalten wurde, liegt ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor und der Veräußerungsgewinn ist in die Steuererklärung aufzunehmen. Werden Krypto-Assets zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, ist im Falle eines Verkaufs oder Tausches entscheidend, welche dieser Tranchen verkauft bzw. getauscht wird. Laut Finanzministerium kann der Steuerpflichtige bei lückenloser Dokumentation durch Verkauf der jeweiligen zuordenbaren Tranche eine beliebige Veräußerungsreihenfolge herbeiführen. Können die veräußerten Krypto-Assets nicht zugeordnet werden, gelten jeweils die ältesten Krypto-Assets als zuerst verkauft. Alle Tauschvorgänge sind zu dokumentieren. Mittlerweile gibt es hier verschiedene Steuertools am Markt die die Datenaggregation erleichtern und die Steuer berechnen können. Die Steuertools nehmen viel Arbeit ab, sie sind aber auch nicht perfekt, was anlässlich der unklaren Rechtslage nicht verwunderlich ist. Die Berechnung dieser Steuertools sollte daher vor der Einreichung beim Finanzamt von einem Steuerberater kontrolliert werden.