Vorsorge

Pimp your Pensionskonto

Wie viel gesetzliche Pension am Ende des Berufslebens monatlich auf dem Konto landet, ist von vielen Faktoren abhängig. Einige davon lassen sich aber aktiv beeinflussen.

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Reich sterben in Österreich nur wenige. Selbst jene, die privat fürs Alter vorsorgen (können), werden aufgrund der steigenden Lebenserwartung mitunter feststellen müssen, dass am Ende der Rücklagen noch viele Lebensjahre übrig sind. Die gesetzliche Pensionsversicherung (PV) fängt dieses „Langlebigkeitsrisiko“ ab: Sie zahlt bis zum Tod.

Wie hoch die individuelle Pension ausfällt, wird anhand des Pensionskontos errechnet. „Durch die Berechnung soll gewährleistet werden, dass jede:r Arbeitnehmer:in nach 45 Versicherungsjahren ab Pensionsantritt etwa 80  Prozent des Lebensdurchschnittseinkommens erhält“, erklärt Pia Zhang, Referentin in der Abteilung Sozialversicherung der Arbeiterkammer Wien (AK). 

Was erst mal gut klingt, bedeutet in der Realität eine Pensionslücke von 20  Prozent. Nicht nur im Vergleich zum letzten Einkommen vor dem Ruhestand fällt sie aber künftig oder vielfach auch schon heute weit höher aus. Denn während das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen aller unselbstständig Erwerbstätigen nach AMS-Angaben im Jahr 2022 2.790 Euro betrug, lag die Höhe der Altersbruttopensionen in der gesetzlichen PV laut Statistik Austria im arithmetischen Mittel nur bei 1.686 Euro (14-mal pro Jahr) – inklusive Zulagen und Zuschüssen, aber ohne Pflegegeld, zwischenstaatliche Teilleistungen und Sonderzahlungen. 

Die Österreicher:innen sind sich der Pension Gap bewusst. Im Juli 2024 gingen 58 Prozent der vom Versicherungsverband VVO Befragten davon aus, ihren Lebensstandard im Alter eher oder sicher nicht halten zu können. Jedenfalls nimmt man mit einer Durchschnittspension die Armutsgefährdungsschwelle von 1.572  Euro im Monat (netto) für einen Einpersonenhaushalt nur knapp. 

Rund 244.000 Menschen über 65 Jahren – das sind gut 14 Prozent dieser Bevölkerungsgruppe – galten 2022 laut Volkshilfe Österreich tatsächlich als armutsgefährdet. Darunter fallen jene, die keinen Anspruch auf eine gesetzliche Eigenpension haben, weil sie die erforderliche Mindestdauer an Versicherungszeiten nicht erfüllen und daher Sozialhilfe erhalten – das letzte Sicherungsnetz des Sozialstaats. Aber auch Pensionsbezieher:innen sind betroffen, insbesondere alleinstehende Frauen. Ihre durchschnittlichen Altersbruttopensionen beliefen sich im arithmetischen Mittel auf 1.313 Euro und waren damit um 41,1 Prozent niedriger als jene der Männer (2.229 Euro). Gemessen am Median lagen sie sogar 47,6 Prozent unter jenen der Männer. 

Über 190.000 Pensionsbezieher:innen erhielten 2022 eine Ausgleichszulage, umgangssprachlich: Mindestpension. Sie wurde gewährt, weil die monatliche Nettopension einer alleinstehenden Person weniger als 1.030,49 Euro oder als Ehepaar weniger als 1.625,71 Euro betrug. 2024 liegen die Grenzen bei 1.217,96 bzw. 1.921,46 Euro. In diesen Fällen wird die Pension abhängig von den Beitragsjahren aufgestockt. Der Anteil der Ausgleichszulagen – gemessen am Pensionsstand – betrug im Dezember des Betrachtungsjahres 7,6 Prozent. Auch hier stachen die Frauen unter den Bezieher:innen heraus: Ihr Anteil lag bei 67,1 Prozent. Unter ihnen war die Gruppe jener, die zusätzlich zu einer Alterspension eine Ausgleichszulage erhielten, am größten.

 Beizeiten vorsorgen

„Generell sollten alle, die damit rechnen, im Alter nicht ausreichend versorgt zu sein, rechtzeitig Maßnahmen ergreifen. Insbesondere aber Frauen, die aufgrund der Gender Pay Gap, der (Teilzeit-)Tätigkeit in schlechter zahlenden Branchen und des hohen Anteils unbezahlter Care- und Pflegearbeit oft von geringeren Pensionen und Altersarmut betroffen sind“, betont Expertin Pia Zhang. Und weil es gerade für diese Gruppen meist ein Ding der finanziellen Unmöglichkeit ist, privat vorzusorgen, gilt es für sie erst recht, die Möglichkeiten der gesetzlichen PV auszuschöpfen und ihr Pensionskonto aufzufetten. Die vier größten Hebel? Zeigt Pia Zhang auf den folgenden Seiten auf. 

Bei einigen der erwähnten Hebel und Maßnahmen stellt sich natürlich und zurecht die Frage, ob es sich lohnt. Im Einzelfall bedeutet das: Hinschauen, planen und nachrechnen (lassen). Was der eigene Lebensweg – auch an staatlicher Pension – bereithält, lässt sich aber nur sehr grob abschätzen. Niemand weiß, ob und wann er krank wird oder ob Job, Einkommen oder auch Ehe halten. Es ist daher immer gut, die Altersvorsorge auf mehrere Beine zu stellen. Wer es sich leisten kann, für den ist private Vorsorge mehr als nur eine Option. Und auch Wege der betrieblichen Altersvorsorge sollten genutzt werden (Infos: tinyurl.com/betriebspension).

Wer sich private Altersvorsorge nicht leisten kann oder will und – außer der Abfertigung neu – auch keine Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge hat, braucht ein gewisses Vertrauen ins staatliche Pensionssystem. Nach einer Umfrage des Linzer Market-Instituts fehlt genau das vier von zehn Befragten. Sie halten die gesetzliche Alterssicherung in Österreich für ziemlich unsicher.

Um die demografischen Veränderungen in den nächsten Jahren gut bewältigen zu können, braucht es gemeinsame Anstrengungen.

Pia Zhang

Referetin, Abteilung Sozialversicherung der Arbeiterkammer

Pia Zhang hält dagegen: Österreich sei bisher einen guten Weg gegangen. Das Umlagesystem habe sich insbesondere in der Krise bewährt – auch im Vergleich zu kapitalgedeckten Systemen, die deutliche Verluste hatten. Sie räumt aber auch ein: „Um die demografischen Veränderungen in den nächsten Jahren gut bewältigen zu können, braucht es gemeinsame Anstrengungen. Die AK plädiert dafür, anstatt das gesetzliche Pensionsantrittsalter anzuheben, an der Steigerung des faktischen Pensionsantrittsalters zu arbeiten – insbesondere durch eine höhere Beschäftigungsquote, etwa bei Frauen und älteren Arbeitnehmer:innen. Hier muss aber auch bei den Betrieben angesetzt werden. Über 20 Prozent der Betriebe mit zumindest 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigen keine Arbeitnehmer:innen über 60 Jahre. Hier müssen Maßnahmen gesetzt werden. Und zwar auch bei der Kinderbetreuung, damit Frauen Vollzeit arbeiten können, wenn sie das wollen.“

Äpfel oder doch Birnen?

Eines geht in jedem Fall nicht: die gesetzliche PV und die private Vorsorge miteinander zu vergleichen. Oft wird etwa die Höherversicherung in der PV (s. Hebel 4) einer Veranlagung in ETFs gegenübergestellt. Übersehen wird dabei jedoch, dass die beiden Instrumente sich wie Äpfel zu Birnen verhalten. Privat vorzusorgen, mag flexibler sein, das Vermögen im Alter liquider. Bei der gesetzlichen Pensionsvorsorge gibt es dafür aber eine Garantie auf eine Pensionszahlung bis ans Lebensende. 

Wie hoch sie ausfällt? Offen. Aber immerhin: Nach dem Lesen dieses Artikels ist sie ein wenig besser steuerbar als viele bislang dachten oder wussten. Die Rendite einer privaten Altersvorsorge via Börse unterliegt hingegen kaum beeinflussbaren Kapitalmarktmächten.

Hebel 1: Versicherungsmonate

Spätestens ab 65 ist alles paletti? Voraussetzung für den Antritt der Alterspension ist auch eine Mindestversicherungsdauer von 180 Versicherungsmonaten, von denen mindestens 84 Monate aus einer Erwerbstätigkeit entstanden sein müssen.

„Ein Versicherungsmonat ist grundsätzlich jeder Monat, in dem zumindest für 15 Tage Versicherungszeiten vorliegen“, erklärt Pia Zhang. Gutgeschrieben werden sie in der Regel, weil eine Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44 brutto/Monat) vorlag. Als Versicherungsmonate zählen zudem Zeiten der Teilpflichtversicherung in der PV, wie etwa beim Bezug von Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe, Umschulungs-, Kranken-, Rehabilitations- oder Wochengeld. Präsenz-, Ausbildungs-, Zivil- und Auslandsdienst- oder Kindererziehungszeiten (48 Monate pro Kind, 60 Monate bei Mehrlingsgeburten) werden für die Wartezeit ebenfalls berücksichtigt. 

„Zur Erfüllung der erwähnten 84 Monate zählen – alternativ oder ergänzend zur Erwerbstätigkeit – auch Zeiten der freiwilligen Selbst- oder Weiterversicherung, für die Pflege eines behinderten Kindes oder naher Angehöriger (ab Pflegestufe 3), sowie Zeiten der Familienhospiz- und  Pflegekarenz, der Pflegeteilzeit und der Begleitung von Kindern bei Reha-Maßnahmen“, so AK-Expertin Pia Zhang. 

Weil mehr Versicherungsmonate in der Regel die Pension erhöhen, gilt es, versicherungsfreie Zeiten oder auch nicht durchgängige Einzahlzeiten möglichst zu vermeiden oder aber (nachträglich) auszugleichen. Zhang empfiehlt folgende Maßnahmen: 

 

 1. Versicherungsdatenauszug prüfen 

Es kommt immer wieder vor, dass Versicherungszeiten nicht oder falsch gemeldet wurden. „Grundsätzlich sollte jede:r einmal im Jahr, spätestens aber nach Beendigung eines Dienstverhältnisses, den Versicherungsdatenauszug darauf prüfen, ob Versicherungsmonate korrekt erfasst sind, die Beitragsgrundlage (Lohn, Gehalt) stimmt und das Pensionskonto somit vollständig ist“, betont Pia Zhang. Man kann seinen Kontoauszug jederzeit via neuespensionskonto.at mit ID Austria abfragen, via FinanzOnline einsehen oder vom PV-Träger per Post anfordern.

Weitere Infos: tinyurl.com/datenauszug

 

2. Versicherungszeiten nachmelden

Grundsätzlich können Versicherungszeiten bis zum Pensionsantritt auf Antrag nachträglich festgestellt werden. Während „vergessene“ Monate des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten der Kindererziehung und des Wochengeldbezugs jederzeit nachgemeldet werden können, gibt es für Zeiten der Erwerbstätigkeit Fristen. Die Beitragsschuld des Dienstgebers verjährt nach drei, bei falscher Meldung nach fünf Jahren. Innerhalb dieser Fristen können Zeiten oder Beitragsgrundlage aber korrigiert werden. 

 

3. Nachbezahlen und Nachkaufen 

„Liegen die nicht oder falsch gemeldeten Erwerbszeiten länger als fünf Jahre zurück, besteht die Möglichkeit, die Beiträge – soweit belegbar – selbst nachzubezahlen, damit sie für die Pension wirksam werden“, so Zhang. Das Modell ist mit dem einer freiwilligen Weiterversicherung (s. rechts) vergleichbar. Dieser Nachkauf (22,8 Prozent des Bruttoeinkommens im fraglichen Zeitfenster) ist in der Regel deutlich günstiger als der – immerhin steuerlich absetzbare – Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (pro Schul-/ Hochschulmonat € 1.381,68, ab dem 60. Lebensjahr € 3.233,13). 

Ob sich Nachbezahlung oder Nachkauf amortisieren, kann die PV vorab berechnen. „Man sieht, wie viel zu entrichten wäre und wie sich das auf die voraussichtliche Pension auswirkt. Wir empfehlen den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten vor allem dann, wenn er zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Pension notwendig ist.“

Mehr Infos: tinyurl.com/nachkauf

 

4. Lücken im Blick behalten 

Das nachträgliche Schließen von Pensionskontolücken geht nicht immer und erst recht nicht immer wirtschaftlich. „Besser ist es deshalb, die Gaps entstehen gar nicht erst“, sagt Zhang. Sie rät, „immer mitzudenken und sich auszurechnen, was Zeiten für die Pensionshöhe und die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bedeuten, in denen keine Versicherungsmonate erworben werden. Etwa, weil man nur geringfügig beschäftigt ist, ein Gap Year einlegt, länger als vier Jahre bei den Kindern bleibt oder Angehörige pflegt.“ 

 

5. Möglichkeiten der Weiter- und Selbstversicherung nutzen

Um die gerade erwähnten Lücken sofort zu schließen, gibt es zahlreiche Möglichkeiten der freiwilligen Weiter- und Selbstversicherung in der PV, durch die man Versicherungszeiten erwirbt und auch die Pension erhöht: 

Freiwillige Weiterversicherung 

Wer bereits mindestens zwölf Versicherungsmonate in den letzten zwei Jahren oder jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in den letzten fünf Jahren oder 60 Versicherungsmonate direkt vor der Antragsstellung in der PV erworben hat, kann die Versicherung bei einer Unterbrechung – etwa während eines Gap Years – freiwillig fortsetzen, wenn keine andere Versicherungszeit z. B. aufgrund von Arbeitslosengeldbezug erworben wird. Die Kosten berechnen sich anhand der Beitragsgrundlage aus dem Jahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, davon sind 22,8 Prozent zu entrichten. Pro Monat sind das mindestens € 216,69, maximal € 1.611,96. „Das wirkt sich so auf dem Pensionskonto aus, als hätte man normal im alten Job weitergearbeitet“, so Zhang. 

Mehr Infos: tinyurl.com/weiterversicherung

Weiterversicherung für pflegende Angehörige 

Für jene, die nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen (ab Pflegestufe 3), gibt es die Option einer Weiterversicherung, wenn es zur Unterbrechung einer Pflichtversicherung kommt und die Pflege die Arbeitskraft zur Gänze beansprucht. Hier braucht es dieselben Vorversicherungszeiten wie bei der freiwilligen Weiterversicherung (s. o.). Die Beiträge sind ebenfalls abhängig von der letzten Pflichtversicherung, „werden jedoch vom Bund getragen“, so Pia Zhang. „Es werden also ,kostenlos' Versicherungszeiten erworben, das Pensionskonto aufgewertet.“

Mehr Infos: tinyurl.com/pflegende

Begünstigte Selbstversicherung für pflegende Angehörige bzw. bei Pflege eines behinderten Kindes

Pflegende Angehörige, die noch keine Vorversicherungszeiten erworben haben, können sich in der PV selbst versichern – wenn ihre Arbeitskraft erheblich beansprucht wird (14 Stunden/Woche). Bei Pflege eines behinderten Kindes besteht diese Option ebenfalls, wenn die Arbeitskraft überwiegend beansprucht (21  Stunden/Woche) und fürs Kind erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird. „Auch die begünstigte Selbstversicherung wird vom Bund getragen“, so Zhang. Als fiktive Beitragsgrundlage gelten € 2.163,78. Ein Jahr Selbstversicherung erhöht die spätere Monatspension (14 Bezüge) um € 33,01.

Mehr Infos: tinyurl.com/pflegende

Selbstversicherung

Wer nicht die Voraussetzungen für eine Weiterversicherung oder begünstigte Selbstversicherung erfüllt, kann sich in Zeiten, in denen keine PV vorliegt, dennoch selbst versichern. „Das ist interessant, wenn noch keine oder noch zu wenige Versicherungszeiten vorliegen“, erklärt die AK-Expertin. Bestand zuvor noch keine Pflichtversicherung, kostet ein Monat € 805,98. Gab es bereits eine Pflichtversicherung, berechnet sich der Beitrag wie bei einer freiwilligen Weiterversicherung. 

Mehr Infos: tinyurl.com/selbstversicherung

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung 

Zhang rät, nach Möglichkeit einen Job über der Geringfügigkeitsgrenze auszuüben, um Versicherungsmonate zu erwerben. Geht dies nicht, kann man sich alternativ selbst kranken- und pensionsversichern. Kosten 2024: € 73,20 pro Monat. Die Pension wird dadurch zwar nur wenig fett(er): Wer ein Jahr lang selbst einzahlt, kommt auf eine Bruttopension von rund neun Euro (zusätzlich). Doch erwirbt man immerhin Versicherungsmonate, die am Ende entscheidend dafür sein können, ob man überhaupt eine Pension erhält bzw. wann man sie antreten kann. 

Mehr Infos: tinyurl.com/selbstversicherung-gf

Hebel 2: Das Einkommen

Die Pensionshöhe ist natürlich auch vom beitragspflichtigen Einkommen abhängig, der Beitragsgrundlage (BG). Hier können folgende Schrauben nachgezogen werden: 

 

1. Die Beitragsgrundlage erhöhen

Aus- und Weiterbildung sind das Fundament eines hohen Einkommens. Darin sollte lebenslang investiert werden. Zhang empfiehlt aber auch, „Verträge und Kollektivvertragseinstufungen von der AK prüfen zu lassen“ und bei einer Gehaltserhöhung darauf zu schauen, dass sie tatsächlich das beitragspflichtige Entgelt und damit die BG erhöht. „Wenn etwa Prämien sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden, bleibt einem zwar heute mehr, sie erhöhen dann aber nicht die Pension.“ Nicht vergessen sollte man zudem, dass sich auch die Abfertigung neu, die betriebliche Altersvorsorge, anhand des monatlichen Entgelts bemisst. Die Dienstgeber:innen zahlen dafür 1,53 Prozent des Lohns aufs Abfertigungskonto ein.

 

2. Lebenseinkommen im Blick behalten

Nur die besten Einkommensjahre zählen für die Pension? Das war einmal. „Alles, was man einzahlt und eingezahlt hat, zählt“, so Zhang. „Ausnahme: Man verdient mehr als die Höchstbeitragsgrundlage (€ 6.060 Euro brutto/Monat). Der Teil des Einkommens, der darüber liegt, bleibt – wie auch Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze – sozialversicherungsbeitragsfrei und hat daher keinen Einfluss auf die Höhe der Pension.“ 

„Jede:r kann via neuespensionskonto.at mitverfolgen, wie sich die eigene Pensionshöhe entwickelt – und sollte dies auch tun“, betont Zhang. Lücken in den Versicherungszeiten gilt es zu schließen (s. Hebel 1). Phasen, in denen man nichts oder weniger in die PV einzahlt – etwa aufgrund von Gap Years, geringfügigen Jobs, Teilzeit, Karenz oder Arbeitslosigkeit –, sollten zumindest ausgeglichen werden. Dafür bieten sich, neben Weiter- und Selbstversicherungen, etwa das Pensionssplitting an oder eine freiwillige Höherversicherung (s. Hebel 4). 

Tipp: Mit dem AK-Pensionskontorechner ist eine Abschätzung der künftigen Pension mit verschiedenen Entwicklungen möglich: 

tinyurl.com/pensionsrechner

Hebel 3: Pensionsantrittsalter

Voraussetzung für den Antritt einer Alterspension ist auch – no na – das Alter. Derzeit liegt es bei 65 Jahren für Männer. Das der Frauen wird beginnend mit 1. Jänner 2024 von 60  Jahren um jeweils sechs Monate pro Jahr bis 2033 auf das 65. Lebensjahr angehoben. „Wer vorher in Pension geht, muss mit Abschlägen rechnen“, so Pia Zhang. Wer hingegen länger arbeitet, fettet dadurch die Pension auf. Für jedes Jahr, das man früher oder später in Pension geht, wird ein bestimmter Prozentsatz (derzeit 5,1 Prozent jährlich bei der Korridorpension) abgezogen oder dazugerechnet. Die Bonusphase wird maximal für drei Jahre gewährt. 

Ein Beispiel: Einem Mann, der mit 62 vorzeitig in den Ruhestand tritt, werden pro Jahr, um das er vor 65 in Pension geht, 5,1 Prozent seiner Gesamtgutschrift am Pensionskonto abgezogen. Arbeitet er aber bis zum Regelpensionsalter, fällt seine Pension mit 65 im Vergleich zur Pension zum 62. Lebensjahr um rund 30 Prozent höher aus, „weil Abschläge wegfallen, Gutschriften dazukommen und darüber hinaus eine Aufwertung erfolgt.“ Arbeitet er bis zum 68. Lebensjahr, erhöht sich die Pension noch einmal um 20 bis 30 Prozent. „Zusätzlich ist bei einem Pensionsaufschub über das Regelpensionsalter hinaus für die ersten drei Jahre des Aufschubs nur der halbe PV-Beitrag zu bezahlen.“

Mehr Infos: tinyurl.com/pensionsantritt

Berechnungsbeispiele Pensionsbonus: 

tinyurl.com/pensionsbonus

Hebel 4: Das Quentchen mehr

Neben Versicherungsdauer, Einkommen und Pensionsantrittsalter gibt es noch weitere Hebel, mit denen sich die Höhe der Pension aktiv und selbst beeinflussen lässt: 

 

1. Freiwillige Höherversicherung

Im Gegensatz zu den anderen Formen der freiwilligen Versicherung ist der Zweck der Höherversicherung nicht die Anrechnung von Versicherungszeiten, sondern die Erhöhung der Pension. Einzige Voraussetzung: Es muss eine Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung bestehen. Jährlich kann maximal die doppelte Höchstbeitragsgrundlage eingezahlt werden (2024: € 12.120). Das leider nicht (mehr) steuerlich absetzbare Modell ist recht flexibel: Höhe und Zeitpunkte der Einzahlung können frei gewählt werden. „Man zahlt dabei nicht in eine PV ein, sondern ins öffentliche Pensionssystem“, erklärt Pia Zhang. So erwirbt man einen eigenen Pensionsbestandteil, den besonderen Steigerungsbetrag. Er errechnet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und wird dann mit der Pension 14-mal pro Jahr ausbezahlt. Die Leistungen sind zu 75 Prozent steuerfrei, 

25 Prozent werden wie die Pension versteuert. Sie werden außerdem jährlich an die Inflation angepasst. Ein Teil der Leistungen geht im Todesfall auf die Hinterbliebenen über. 

„Allgemein gilt: Je früher man einzahlt, desto mehr bringt es und umso eher amortisiert sich die Einzahlung“, so Zhang. Wer etwa mit 40 Jahren einmalig 1.000 Euro einzahlt, erhält mit 65 Jahren 120 Euro mehr Pension pro Jahr. Die Einzahlung hat sich acht Jahre nach Pensionsantritt bereits „gerechnet“, danach macht man quasi „Gewinn“. Selbst bei Versicherten, die erst mit 60 Jahren einzahlen, amortisieren sich die Kosten nach etwa 16 Jahren Pensionsbezug.

„Ehe man ein undurchsichtiges Vorsorgeprodukt mit ungewissen Aussichten abschließt, sollte man sich diese Option ansehen – etwa um Teilzeitphasen auszugleichen“, betont die AK-Expertin. Fraglich sei bei geringem Einkommen die Leistbarkeit. „Aber es könnte ja auch der besserverdienende Partner im Rahmen eines Ausgleichs für die Care-Arbeit einzahlen.“ Wichtig: Wenn zur Pension die Gewährung einer Ausgleichszulage in Betracht kommt, empfiehlt sich die Höherversicherung nicht. In diesem Fall würde man quasi umsonst einzahlen. 

Mehr Infos: tinyurl.com/Hoeherversichert

 

2. Pensionssplitting

Eltern können – unabhängig von einer Ehe oder einem gemeinsamen Haushalt – für die ersten sieben Jahre der Kindererziehung freiwillig Pensionsgutschriften, die aus Erwerbstätigkeit erworben wurden, vom erwerbstätigen Elternteil auf den überwiegend erziehenden Elternteil übertragen. Wie viel übertragen wird, kann individuell entschieden werden, maximal 50 Prozent sind möglich. „Dadurch kann der Nachteil, den eine Verringerung der Arbeitszeit aufgrund der Erziehung oder ein gänzliches Daheimbleiben beim Kind auf die Pensionshöhe hat, bis zu einem gewissen Grad ausgeglichen werden“, so Zhang. Wie sich das Pensionssplitting insgesamt auswirkt, kann die PV berechnen. 

Mehr Infos: tinyurl.com/pensionssplit

 

3. Arbeiten in der Pension

 „Ein Zuverdienst in der Pension ist unbegrenzt möglich, wenn man zum oder nach dem Regelpensionsalter in den Ruhestand gegangen ist. Man wird jedoch  im Folgejahr wohl Einkommensteuer über eine verpflichtende Arbeitnehmer:innenveranlagung nachzahlen müssen“, erklärt Zhang. Dennoch: Man hat damit nicht nur mehr Geld am Konto (Pension + Einkommen), sondern zusätzlich einen Extrabetrag ab dem Folgejahr zur Pension dazu. 

Wer vor dem Regelpensionsalter in Pension gegangen ist, darf nur geringfügig dazuverdienen, sonst fällt die Pension weg. Dafür erhält man eine prozentuelle Erhöhung der Pension. Pro Monat bringt das Weiterarbeiten eine Plus von 0,55 Prozent bei der Korridor-, 0,321 Prozent bei Schwerstarbeitspension. Eine gewährte Ausgleichszulage fällt bis zur Höhe des Zuverdienstes weg.

Mehr Infos: tinyurl.com/weiterarbeit

 

4. Heiraten oder Partnerschaft eintragen 

Auch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft kann die Pension erhöhen – wenn auch auf tragische Weise. Dennoch sollte man darüber nachdenken. Denn unverheiratete Hinterbliebene haben im Todesfall Nachteile in punkto Absicherung. Für den Anspruch auf Witwen-/Witwerpension gibt es differenzierte Voraussetzungen: Ehedauer, etwaige Kinder und der Altersunterschied der Partner werden betrachtet. „Und wie hoch die Witwen-/Witwerpension ausfällt – zwischen null und 60 Prozent der Pension der verstorbenen Person sind möglich –, hängt zudem auch vom Verhältnis der Einkommen vor dem Tod ab“, so Zhang. 

Mehr Infos: tinyurl.com/witwenpension

 

Und die Selbstständigen?

Die beschriebenen Hebel stehen in gleicher oder ähnlicher Form natürlich auch Nicht-ASVG-Versicherten zur Verfügung, um ihre staatliche Pension zu erhöhen (Infos: tinyurl.com/svs-pension) – etwa Bauern oder Selbstständigen. In der Praxis passiert jedoch oft genau das Gegenteil. Unternehmer:innen, Freiberufler:innen und (Neue) Selbstständige reduzieren via Betriebsausgaben ihren Gewinn und damit ihre Beitragsgrundlage für die PV. Damit sparen sie im Heute zwar Steuern und senken die SV-Vorschreibungen, schmälern dadurch aber auch ihre staatliche Pension. Für sie kann es sich daher besonders lohnen, über eine freiwillige Höherversicherung nachzudenken – als Ergänzung oder Alternative zur privaten Vorsorge, für die sich zum Beispiel eine steuerbegünstigte Investition in einen §14-Fonds anbietet.

 

Text: Daniela Schuster