Kindervorsorge

Was Eltern beim Anlegen für den Nachwuchs beachten sollten

Wie können Eltern Geld für ihren Nachwuchs anlegen? Eine Frage, die veiel beschäftigt. Doch die Antwort ist komplexer als gedacht.

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Früher an später zu denken, lohnt sich: Dank Zinseszins kann selbst aus kleinen Beträgen eine beachtliche Summe werden. Das gilt für die eigene Altersabsicherung, aber auch bei der Vorsorge für Kinder. In einer Studie des Marktforschungsinstituts TripleM von 2019 gaben 77   Prozent der Befragten an, dass es Aufgabe der Eltern sei, ihrem Nachwuchs einen finanziellen Grundstein zu legen.

Viele Eltern machen dies auch fleißig. 37  Prozent ihrer Rücklagen wanderten nach erwähnter Umfrage ins Sparstrümpfchen fürs Kind, durchschnittlich 57 Euro im Monat. Für ein gutes Drittel der Kinder steuerten auch noch andere liebe (Wahl-)Verwandte Geld bei, rund 84 Euro monatlich. Nimmt man diese Basis, könnten aus den insgesamt 141 Euro pro Monat von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes bei einer Rendite von fünf Prozent rund 48.000 Euro werden, vor Steuern. Circa 18.000 Euro davon wären Zinsen oder Kapitalerträge. Ein schöner Grundstein. Der Pferdefuß: Fünf Prozent bringen weder Sparbuch noch Bausparer, die zu den beliebtesten Sparformen von Eltern zählen. Vielmehr knabbern Inflation und oft auch Produktkosten heftig an den Einlagen. 

Nun könnte man in Assets investieren, die höhere Renditen versprechen. Aktien etwa. Doch daraus können Probleme erwachsen. Und die Rede ist hier nicht (nur) von Schwankungen der Kapitalmärkte, sondern auch von rechtlichen Konsequenzen. Denn wer nennenswertes Vermögen seines Kindes (über 15.000 Euro) anlegt – dazu zählen neben Erbschaften, Versicherungsleistungen oder Guthaben auf Kindersparbüchern auch dezidiert dem Nachwuchs zugedachte Für-später-Geldgeschenke der Verwandtschaft –, muss sich an strenge Regeln halten. Stichwort: Mündelsicherheit (s. Kasten). Und auch wer „nur“ eigenes Geld für den Nachwuchs anspart, um es ihm später zu schenken, sollte einiges beachten, damit die Kids es tatsächlich einmal besser haben und nicht etwa viel Ärger. 

Die Frage ist also weniger, wie Eltern für den Nachwuchs vorsorgen können. Vielmehr muss sie (auch) lauten: Was dürfen sie, wenn sie das Vermögen ihrer Kinder anlegen, und was sollten sie regeln, wenn sie mit eigenem Geld vorsorgen wollen? Leider ist nicht nur die Antwort darauf komplex, sondern bereits die Suche nach kompetenter Auskunft.

Im Web empfohlene Fonds entpuppen sich zum Beispiel als nicht mündelsicher. ChatGPT rät gar zu Strategien (Einzelaktien im Juniordepot), die in Österreich praktisch nicht umsetzbar wären, zudem aufgrund der geringen Diversifikation auch höchst riskant. Und mehr als nur ein:e (seriöse:r) FinFluencer:in empfiehlt – so weit, so gut – das Ansparen via ETF-Sparplan im Unterdepot und eine Schenkung ans dann volljährige Kind, vergisst aber zu erwähnen, dass es im Falle von Tod, Insolvenz oder Scheidung der Eltern leer ausgehen oder weit weniger bekommen könnte als intendiert. 

Also ab zum Finanzberater. Doch der schüttelt nur den Kopf. Zu wenig Honorar/Provision. Mündelsichere Geldanlagen, zu denen er ab einer Anlagesumme von 15.000 Euro raten müsste, will er sich nicht haftbar machen, sind nun einmal keine Blue Chips. Für den Einsatz höherwertiger Geldanlagen bräuchte man die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts und dafür ein Gutachten, was sich in der Praxis für kleinere Vermögen kaum rechne. Die angerufene Familienrichterin fleht schließlich fast, man möge das Thema nicht angreifen – die Pflegschaftsgerichte seien sowieso schon überlastet. 

Wer es „richtig“ machen will, landet wie profil Extra, bei einem Anwalt oder einer Anwältin für Familien- und Kindschaftsrecht. Etwa bei Eric Heinke, Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Wien. Er bringt Licht ins Anlagedunkel.

Szenario 1: Einfach mal machen

Aus Erfahrung weiß Eric Heinke, dass sich Eltern bei der Geldanlage für ihre Kinder nicht gern reinreden lassen und „einfach mal machen“, weil sie glauben, eh in deren bestem Sinne zu handeln. Er warnt aber vor dieser Herangehensweise. „Denn wenn Sand ins Getriebe kommt – etwa im Todes-, Scheidungs- oder Insolvenzfall – oder aber wenn das Investment nicht aufgeht, ist der Jammer groß.“ 

Es kommt etwa immer wieder vor, dass Kinder ihre Eltern (erfolgreich) auf Schadenersatz verklagen, weil die das Vermögen des Nachwuchses nicht mündelsicher angelegt hatten und das Geld zum Großteil weg war. Aber auch wer mündelsicher und/oder nur eigenes Geld anlegt, ist nicht gleich auf der sicheren Seite. Heinke nennt das Beispiel einer Klientin, die einen vom Munde abgesparten Bausparer (ex lege mündelsicher) fürs Kind eingerichtet hatte. Zum Zeitpunkt der Scheidung vom nicht miteinzahlenden Gatten war es jedoch noch nicht zu einer Schenkung an den Junior gekommen, der Bausparer wurde im Scheidungsverfahren folglich als Ehevermögen zwischen den Eltern aufgeteilt statt ans Kind zu gehen. 

„Grundsätzlich fällt alles, was nicht ausdrücklich das Label ,Gehört Kind X‘ trägt, in die Nachlass-, Insolvenz- oder Scheidungsmasse“, warnt Heinke. Sein Tipp daher: Das Sparbuch von der Bank als Mündelgeld bezeichnen lassen, auf die Schatulle mit den Golddukaten, die es zur Taufe gab, zumindest „Für Sara/Leo“ schreiben oder in einer gemeinsamen Urkunde oder dem Ehevertrag unwiderruflich festhalten, welches Geld im Depot oder welche Anlage dem Kind gehört. 

Einiges lässt sich auch testamentarisch regeln, etwa dass bestimmte Vermögenswerte exklusiv ans Kind gehen sollen. Hat man jedoch auch andere Erben, kann deren Pflichtteilanspruch diese Regelung beeinflussen. „Um Streitigkeiten zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, das Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen (Schenkung), da es dann nicht mehr Teil der Erbmasse ist“, so Heinke.

Eine weitere Möglichkeit: eine Treuhandvereinbarung. Die Eltern fungieren dann als Treuhänder und verwalten das Geld fürs Kind, bis es ein bestimmtes Alter erreicht. Das Geld gehört formal dem Kind und wird daher nicht in die Insolvenz- oder Scheidungsmasse einbezogen. 

Ähnlichen Schutz vor „Sand im Getriebe“ bietet eine Kapitallebensversicherung oder fondsgebundene Versicherung, in die Eltern einzahlen und in denen das Kind im Versicherungsfall (z.B. Tod des Versicherungsnehmers) als begünstigte Person auftritt. Das Kapital aus der Versicherung gehört dem Kind, sobald die Versicherung fällig wird. Versicherungsansprüche können auch im Rahmen des Insolvenzrechts unter bestimmten Bedingungen geschützt sein.

Wenn das Investment nicht aufgeht, ist der Jammer groß.

Eric Heinke, Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Wien

Szenario 2: Eigenes Geld für die Kinder anlegen plus spätere Schenkung

Aktien, Immos, Gold, Kryptos? „Mit ihrem eigenen Geld dürfen Eltern natürlich tun, was sie möchten“, sagt Eric Heinke. Manche entscheiden sich für den von FinFluencern:innen oft empfohlenen ETF-Sparplan im Unterdepot, um die Inflation zu schlagen. Andere kaufen zur Beimischung im eigenen Depot Einzelaktien, die für das Kind spannend sind – Walt Disney etwa –, um es pädagogisch an das Thema Kapitalmarkt heranzuführen.

In der Regel werden Eltern, oder auch andere Verwandte, dem Kind das wie auch immer angelegte Geld dann bei Volljährigkeit oder noch später durch eine Schenkung übertragen. Ein schriftlicher Schenkungsvertrag sichert die Schenkung rechtlich ab und hält fest, dass das Geld zum Zweck X verwendet oder bis zum Zeitpunkt Y verwaltet wird. „Die Schenkung ist eine der sichersten Möglichkeiten, Vermögen eindeutig dem Kind zuzuordnen“, sagt Heinke. „Wird Geld auf den Namen des Kindes übertragen, gehört es ihm und nicht mehr den Eltern. Dadurch kann es im Falle von Tod, Insolvenz oder Scheidung nicht in die Vermögensaufteilung einbezogen werden.“ Achtung: Schenkungen, die bis zu zwei Jahre vor dem Insolvenzantrag vorgenommen wurden, können angefochten werden, wurden Gläubiger benachteiligt.

Pro Jahr dürfen 50.000 Euro ohne Finanzamtsmeldung verschenkt werden. Für höhere Summen muss eine Schenkungsmeldung erfolgen. Das gilt auch für Schenkungen von Angehörigen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Befreit von der Meldung sind Schenkungen zwischen Personen, so auch Paten, die nicht Angehörige sind, bis zu einem Wert von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren.

Bis zur Schenkung bleibt das Geld in der Verfügungsgewalt der Eltern. Der Vorteil: Das (erwachsene) Kind hat erst mal keinen Zugriff und kann das Geld folglich nicht verjuxen. Der Nachteil: Das Geld gehört formal noch nicht ihm, kann also in die Erb-, Insolvenz- oder Scheidungsmasse einbezogen werden.

Findet die Schenkung – etwa um „Sand im Getriebe“-Ärger zu vermeiden – bereits vor der Volljährigkeit statt, kann das Kind sie nicht selbst annehmen. „Das übernehmen dann die Eltern“, erklärt Heinke. Übersteigt die Schenkung 10.000 Euro, ist für die Annahme eine Genehmigung vom Pflegschaftsgericht einzuholen. Generell muss eine Schenkung an Minderjährige ab 15.000 Euro dem Gericht gemeldet werden, das das Geld zugunsten des Kindes sperrt. Die Eltern können es dann nur verwalten. Entweder legen sie es mündelsicher an oder geben es etwa für die Ausbildung aus, dann aber nur mit Genehmigung.

Szenario 3: Vermögen von Kindern anlegen bis zu einer Höhe von 15.000 Euro 

Bis zu einer Höhe von 15.000 Euro können Eltern Kindervermögen auch ohne pflegschaftsgerichtliche Kontrolle und Genehmigung verwalten. Heinke rät dennoch, auch kleinere Beträge mündelsicher anzulegen – zumal die Summe mit der Zeit noch über die 15.000-Euro-Grenze wachsen kann und dann gegebenenfalls ein Umschichten nötig wäre. „Dadurch schränken sich zwar die Anlagemöglichkeiten ein und die Renditen fallen geringer aus. Das ist aber allemal besser, als wenn das Geld futsch ist“, sagt er. 

Bei einer mündelsicheren Anlage ist zudem immer ganz klar, wem das Geld gehört: Kind X. Zudem greifen besondere gesetzliche Einlagensicherheiten. Und: Man kann Steuern sparen. Läuft die Anlage nämlich aufs Kind, wird es als vollwertiger Steuerzahler betrachtet. Da es aber in der Regel über kein eigenes oder nur ein sehr geringes Einkommen verfügt, kann die Regelbesteuerungsoption gegenüber der KESt ein Vorteil sein.

Zu beachten: „Wird Geld auf den Namen des Kindes angelegt, gehört es auch ihm“, so Heinke. Das heißt, dass es rechtliche Brösel geben kann, wenn Eltern das Geld einfach anderweitig verwenden. Sobald das Kind geschäftsfähig ist (bei eigenem Einkommen bereits ab 14 Jahren), könnte es auf Rückzahlung klagen. Wird das Kind volljährig, steht ihm das angelegte Vermögen – auch wenn es gerade eine „schwierige Phase“ hat – jedenfalls direkt zu. Beim Bausparer mit Einschränkungen sogar auch schon ab Vollendung des 14. Lebensjahres. 

Szenario 4: Vermögen von Kindern über 15.000 Euro anlegen 

Bei einem Kindervermögen über 15.000 Euro gibt es keinen Spielraum mehr: Das Geld ist entweder ex lege mündelsicher anzulegen. Oder aber man lässt sich das gewünschte Investment vom Gericht genehmigen. „Das dauert Tage bis Monate. Und es braucht dafür auch ein Gutachten“, gibt Eric Heinke zu bedenken. Die verlorene Zeit und die Gutachtenkosten, die leicht vierstellig werden können, bei Immobilien oder großen Anlagesummen auch fünfstellig, muss die Rendite dann erst mal wieder reinspielen. „Als Erfahrungswert würde ich 50.000 Euro Investmentsumme ansetzen, darunter ,lohnt‘ sich ein Gutachten nicht.“

Wer sich nicht an die Spielregeln hält, läuft Gefahr, auf Schadenersatz verklagt zu werden, wenn das Investment schlecht lief, oder auch einen schwebend unwirksamen Vertrag abgeschlossen zu haben. Letzteres geschah einer Grazerin, die für ihre Kids in eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge investierte, zweimal 22.000 Euro. Diese entwickelte sich aber schlecht. Die Mutter hatte Glück im Unglück. Sie wurde nicht verklagt. Stattdessen forderte die AK Steiermark die Rückabwicklung und die Auszahlung der Prämien zuzüglich gesetzlicher Zinsen. Die Versicherung kam dem sofort nach. Denn die Geldveranlagung war weder mündelsicher noch vom Gericht genehmigt und damit der Vertrag auch nicht rechtswirksam zustande gekommen.

Szenario 5: In Immobilien investieren 

Obacht auch bei Immobilien. Nur inländische Liegenschaften, die nicht ständig im Wert schwanken, gelten ex lege als mündelsicher; etwa eine Eigentumswohnung, die bis zum Einzug des Kindes vermietet wird. Für den Erwerb – sofern mit Vermögen des Kindes bestritten – ist ein Gutachten einzuholen. „Das kann teuer werden“, so Heinke. 

Die Schenkung an Minderjährige  – egal, ob die Immobilie mit eigenem Geld oder Kindervermögen gekauft wurde – muss das Pflegschaftsgericht genehmigen. „Der Geschenkgeber trägt alle Kosten, etwa die Kauferrichtungskosten.“ Auch das ist nicht „billig“.

Kinderleicht?

Damit angespartes Geld oder auch Kindervermögen irgendwann auch wirklich wie vorgesehen dem Nachwuchs zugute kommt, ist also Einiges zu beachten. Zugegeben: Kinderleicht ist anders, die Rendite fällt mau aus und die Regelungen des Gesetzgebers nerven. Aber man kann das Ganze auch positiv sehen, findet Heinke. „Eltern sind dadurch mit dem Thema nicht alleingelassen. Und gerade, wenn es um große Summe geht, schützt das Acht-Augen-Prinzip (Eltern, Gutachter:in, Gericht) vor einer finanziellen Bruchlandung.“ Und dies sei doch genau das, wovor Eltern ihre Kinder mit ihren Bemühungen bewahren möchten …

Text: Daniela Schuster

Mündelsicher?

Wenn Eltern das Vermögen ihrer minderjährigen Kinder anlegen, hat das laut Gesetz „sicher und möglichst fruchtbringend“ zu erfolgen. Die §§ 216 ff ABGB listen auf, welche Geldanlagen dafür geeignet sind: etwa Sparbücher, Bausparer, Bundesschätze, mündelsichere Wertpapiere (z.  B. Pfandbriefe, österreichische Staatsanleihen), spezielle Bankanleihen (vorrangige Anleihen) und inländische Liegenschaften. 

 

„Sicher“ sind solche Anlagen. „Fruchtbringend“ eher nicht. Inflation und Produktkosten knabbern an der sowieso begrenzten Rendite. Doch dafür haben mündelsichere Anlagen unter anderem den Vorteil, dass im Falle des Todes der Erziehungsberechtigten das Geld nicht in die Erbmasse fließt, sondern dem Kind zusteht. 

 

Beim Angebot einer „mündelsicheren Anlage“ sollte hinterfragt werden, ob sie von Gesetzes wegen so bezeichnet werden darf (s. o.) oder ob ein Gutachten dahintersteckt. Im zweiten Fall sollte man sich rechtlich absichern. Denn nur weil z. B. eine Bank ein Wertpapier als mündelsicher erklärt und ein Wirtschaftsprüfer dies bestätigt, ist es noch nicht ex lege mündelsicher.

 

Es ist zwar möglich, das Vermögen der Kinder nach eigenem Gutdünken anzulegen. Dabei gilt jedoch die Faustregel, dass jede Veranlagung, die auch Verluste erwirtschaften oder finanzielle Verpflichtungen für den Nachwuchs nach sich ziehen kann, einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Mit ihrem Anlagewunsch, etwa einem Aktienfonds, kontaktieren die Eltern dann das zuständige Pflegschaftsgericht. Das fordert in der Regel ein Gutachten, das das Investment unter die Lupe nimmt. 

 

Ein:e Richter:in kann Geldanlagen genehmigen, die nicht ex lege als mündelsicher gelten, aber auch Anlageformen ablehnen, die grundsätzlich als mündelsicher gelten oder die von Gutachter:innen oder anderen Richter:innen als mündelsicher erklärt wurden. Soll das Geld der Kinder nicht ausschließlich mündelsicher veranlagt werden, so benötigt das neben der Zustimmung des Gerichts übrigens auch jene beider Elternteile. Fehlen diese Zustimmungen, kommt es zu einem schwebend unwirksamen Vertrag, die Anlage (oder Versicherung) ist nicht rechtswirksam. 

 

Auch für Menschen und bereits erwachsene Kinder mit besonderen Bedürfnissen, die unter Erwachsenenschutz gestellt werden müssen, gelten übrigens diese Regeln.