Jan Böhmermann: Schmähgedicht über Erdogan bleibt großteils verboten
Die fraglichen Verse seien keine satirische Kritik an realen Verhaltensweisen von Erdogan, sondern dienten "allein dem Angriff auf die personale Würde und sind deshalb rechtswidrig", urteilte das Gericht.
"Satire kann Kunst sein, muss sie aber nicht."
"Der Senat hält es für zweifelhaft, dass der angegriffene Beitrag als Kunst im Sinne des Grundgesetzes einzustufen ist", ergänzte der Vorsitzende Richter des zuständigen Senats, Andreas Buske, bei der mündlichen Verkündung der Entscheidung. Es fehle an der nötigen "Schöpfungshöhe". "Satire kann Kunst sein, muss sie aber nicht."
Mit seinem Urteil bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung der Vorinstanz, die dagegen gerichtete Berufung Böhmermanns wiesen die Richter zurück. Zugleich lehnten sie auch die Berufung Erdogans ab, der ein vollständiges Verbot des Gedichts gefordert hatte. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu, wogegen aber noch Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eingelegt werden kann.
Böhmermanns Anwalt Christian Schertz kündigte an, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen und notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen. "Ich bin guten Mutes, dass die Richter dort die Frage, was die Grenzen der Kunstfreiheit sind, in unseren Sinne entscheiden werden", sagte er der Nachrichtenagentur AFP. "Die Kunstfreiheit erlaubt sehr viel."
Böhmermann hatte am 31. März 2016 in der ZDF-Sendung "Neo Magazin Royale" ein Gedicht verlesen, in dem Erdogan in drastischen Worten sexueller Handlungen wie Pädophilie und Sodomie bezichtigt wurde. Erdogan ging dagegen juristisch vor, was großes Aufsehen erregte und deutsch-türkischen Beziehungen weiter belastete. Strafrechtlich blieb die Sache für den Satiriker folgenlos, im zivilrechtlichen Unterlassungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg aber unterlag er.