Doch keine „Gefahr im Verzug“
profil liegt der druckfrische LVwG-Beschluss vom 28. März 2025 vor. Ursprünglich war die aufschiebende Wirkung vom Land wegen „Gefahr im Verzug“ ausgeschlossen worden – „insbesondere auf Grund des öffentlichen Interesses an der Versorgungssicherheit und des mit einer Verzögerung der Errichtung der gegenständlichen Anlage verbundenen gravierenden wirtschaftlichen Nachteils“ für die Betreiberfirma des Biogas-Projekts, wie das Gericht zusammenfasst. Anfang des Vorjahres hatte das LVwG in einem ersten Beschluss selbst noch diese Einschätzung geteilt und der Behörde recht gegeben. Die Anrainer – vertreten durch die auf Umweltverfahren spezialisierte Anwaltskanzlei List – wandten sich aber an den Verwaltungsgerichtshof, der in der Folge einen Verfahrensmangel feststellte und den Beschluss aufhob.
Den Anrainern war vom LVwG nämlich nicht die Gelegenheit gegeben worden, zu einem wichtigen inhaltlichen Aspekt Stellung zu nehmen. Konkret ging es um die Feststellung, dass ohne rasche Errichtung der Anlage ab 1. Jänner 2025 keine gleichwertigen alternativen Entsorgungswege für den Biomüll in der Region zur Verfügung stehen würden.
Brisante profil-Recherche
Dass das Gericht ursprünglich diese Ansicht teilte, war augenscheinlich nicht zuletzt auf ein von der Betreiberfirma Fuchsluger GmbH vorgelegtes Schreiben des „Gemeinde Dienstleistungsverbands“ zurückzuführen. In dem Schreiben aus dem Jänner 2024 – unterzeichnet unter anderem von Obmann Kasser – sprach sich der GDA vehement für die rasche Umsetzung aus und wies darauf hin, dass die Entsorgung damals auf Grundlage „eines noch bis Ende 2024 aufrechten Vertragsverhältnisses“ mit mehreren Kompostierungsanlagen erfolge, dass diese „aktuelle Entsorgungsmöglichkeit ab 2025 nicht mehr besteht“ und dass auch „nicht auf kurzfristige Übergangslösungen zurückgegriffen werden“ könne.
profil recherchierte später, was es mit diesem – angeblich drohenden – Entsorgungsnotstand auf sich hätte, und fand heraus, dass der GDA den zum Zeitpunkt des Schreibens noch aufrechten Vertrag mit der sogenannten „ARGE Kompost Amstetten“ von sich aus kündigte, und zwar erst Monate später. Anfang 2025 berichtete profil darüber und zitierte auch einen Sprecher der „ARGE“ dahingehend, dass die ARGE Kompost „natürlich“ in der Lage gewesen wäre, die Biomüllabfälle weiterhin zu übernehmen.
Gericht sieht keinen Entsorgungsnotstand
Nun, in der zweiten Entscheidungsrunde, ist das LVwG seinerseits zur Ansicht gelangt, dass von einem drohenden Notstand keine Rede sein kann. Gemäß Vertrag mit dem GDA sei die Firma Fuchsluger jedenfalls verpflichtet, den Biomüll ab 1. Jänner 2025 zu übernehmen: „Eine Gefährdung der Entsorgungssicherheit bzw. an der fachgerechten Entsorgung biogener Abfälle erscheint unter diesem Aspekt nicht gegeben, weil die mitbeteiligte Partei (Anm.: die Betreiberfirma) ihrem öffentlichen Auftraggeber gegenüber jedenfalls dafür zu sorgen hat, dass die Abfälle vertragsgemäß behandelt bzw. verwertet werden.“
Und aus Sicht des Gerichts spricht offenbar nichts dagegen, dass die Fuchsluger GmbH dazu auch tatsächlich in der Lage wäre. Diese habe nämlich selbst angegeben, dass sie sich bei einer Verzögerung des Baus „um eine externe Entsorgung der übernommenen Abfälle kümmern müsste“. Die Firma habe dafür entsprechende Mehrkosten ins Treffen geführt. Aus dem Umstand, dass eine solche externe Entsorgung kostenmäßig bezifferbar ist, schließt das Gericht – kurz gesagt – jedoch, dass eine alternative Entsorgung nicht unmöglich ist.
Zweifel an „substanziellem Beitrag zur Energiewende“
Das LVwG sieht in Bezug auf die Umsetzung der Biogas-Anlage nunmehr keine ausreichende Dringlichkeit, um die aufschiebende Wirkung der dagegen eingebrachten Beschwerden auszuschließen. Einerseits, weil sich die Fuchsluger GmbH um die fachgerechte Entsorgung zu kümmern habe, dabei kein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden müsse und somit keine zusätzlichen öffentlichen Gelder aufzuwenden seien. Anderseits, weil „die Dimensionierung der Anlage“ nicht für eine solche Dringlichkeit ausreiche.
Das Biogas soll ins Gasnetz eingespeist werden. Das Gericht hält fest: „Aus den Versorgungskapazitäten der Anlage für 1.400 Haushalte kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass ein substanzieller Beitrag zur Energiewende geleistet wird. Eine durch Tatsachen belegte Aussage zum Beitrag der mitbeteiligten Partei (Anm.: die Betreiberfirma) zur Versorgungssicherheit, von dem die belangte Behörde (Anm.: das Land NÖ) im angefochtenen Bescheid ausging, kann aus diesem Grund auch nicht getroffen werden, sodass ein diesbezügliches überwiegendes öffentliches Interesse nicht festgestellt werden kann.“
Rechtliche Ohrfeige
Alles in allem ist das eine rechtliche Ohrfeige für das Land, aber auch für den Gemeindeverband unter Obmann Kasser. Anders als vor einem Jahr konnte das LVwG übrigens nunmehr auch keine ausreichende wirtschaftliche Dringlichkeit der Projekt-Umsetzung für die Firma Fuchsluger feststellen. Die Betreiberfirma habe nicht ihre „gesamten“ wirtschaftlichen Verhältnisse konkret angegeben. Deshalb könne nicht beurteilt werden, ob das Unternehmen bei einem Projektaufschub „in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit bzw. ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen könnte“.
Das Gericht hält fest: „Die fehlende Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation (…) erlaubt keine Beurteilung dahingehend, dass der angefochtene Bescheid zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen der mitbeteiligten Partei (Anm.: der Betreiberfirma) bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache (Anm.: über die Anrainerbeschwerden gegen die Anlage) seine Wirkung entfalten muss.“
Die Möglichkeit einer ordentlichen Revision gegen den Entscheid hat das LVwG ausgeschlossen. Möglich wäre lediglich ein außerordentliches Rechtsmittel beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Anrainer-Anwältin: „Betrieb sofort einstellen“
Auf inhaltlicher Ebene muss über die Beschwerden gegen das Projekt selbst noch entschieden werden. Rechtlich gesehen folgt aus der Entscheidung des LVwG nun aber im Umkehrschluss, dass diese Beschwerden aufschiebende Wirkung haben müssten. Was das in der Praxis bedeutet, wird sich zeigen. Augenscheinlich stehen wesentliche Teile der Anlage bereits. Einen sofortigen Rückbau hat das Gericht nicht verfügt. Sollte den Beschwerden am Ende rechtgegeben werden, müsste die Anlage aber wohl wieder abgerissen werden.
Anrainer-Anwältin Fiona List-Faymann spricht gegenüber profil von einem „bedeutenden Etappensieg für unsere Mandanten“. Die Gerichtsentscheidung bedeute, dass „der Projektwerber seinen im Jahr 2023 genehmigten Betrieb mit sofortiger Wirkung einstellen“ müsse. „Wir begrüßen diese Entscheidung ausdrücklich, da sie den Schutz der Rechte unserer Mandanten sicherstellt und einer vorzeitigen, möglicherweise rechtswidrigen Betriebsaufnahme einen Riegel vorschiebt“, meint List-Faymann. Sie erwarte, dass „der Projektwerber die Entscheidung des Gerichts respektiert und unverzüglich alle Maßnahmen zur Einstellung des Betriebs ergreift“.
Betreiberfirma: „Lassen Auswirkungen prüfen“
profil fragte bei der Fuchsluger GmbH nach, wie sich die Entscheidung aus deren Sicht in der Praxis auswirke – und wie man weiter vorgehen werde. Die Antwort: „Wir sind gerade dabei, die rechtlichen Auswirkungen dieser Entscheidung prüfen zu lassen. Deshalb ersuchen wir um Verständnis dafür, dass wir derzeit keine weitere Stellungnahme zum Verfahren abgeben können. In der Sache selbst sind wir nach wie vor fest der Überzeugung, dass unser Biogas-Projekt im Sinne der Nachhaltigkeit und Unabhängigkeit von Gasimporten eine positive Rolle spielen wird.“
Der GDA hat in der Vergangenheit darauf verwiesen, sich entschieden zu haben, die Verwertung von Bioabfällen dahingehend zu optimieren, auch das entstehende Gas zu nutzen. Die Firma Fuchsluger sei Bestbieterin gewesen. Man habe „volles Vertrauen in die rechtskonforme Abwicklung und Durchführung der behördlichen Verfahren durch die zuständigen Behörden“.