Pressefreiheit vs. Schweiz: Das Bankgeheimnis in der Kritik
Die Gemengelage war reichlich bizarr. Ein internationales Rechercheprojekt zu den geleakten Kundendaten einer Schweizer Großbank – und kein einziges Schweizer Medium an Bord. Doch es war keine Frage des Wollens, mehr des Dürfens.
Die Schweiz, ihr vielgerühmtes Bankgeheimnis (dort „Bankkundengeheimnis“ genannt) und die Pressefreiheit – das geht gar nicht zusammen.
Eidgenössische Journalistinnen und Journalisten, die dem Bankkundengeheimnis unterliegende Informationen veröffentlichen, müssen mit Anklagen nach Artikel 47 des Bankengesetzes rechnen. Und der sieht nicht nur Geldbußen vor, sondern auch Haftstrafen von bis zu drei Jahren. Das gilt gerade auch dann, wenn die veröffentlichten Daten die Bankgeschäfte von Verbrechern dokumentieren.
"Kriminalisierung von Journalisten"
Der in dieser Form erst seit 2015 geltende Zensur-Paragraf sorgt in der Schweiz spätestens seit den „Suisse Secrets“-Enthüllungen für Debatten – und jetzt auch für massive internationale Kritik. Irene Khan, Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit der Vereinten Nationen, will das Schweizer Bankgeheimnis vor den UN-Menschenrechtsrat bringen. „Das Schweizer Bankengesetz ist ein Beispiel für die Kriminalisierung von Journalismus. Das ist normalerweise ein Problem in autoritären Staaten“, sagt Khan in einem gemeinsamen Interview mit dem deutschen „Spiegel“ und dem Schweizer „Tagesanzeiger“.
Die Vorgeschichte: Am 20. Februar 2022 veröffentlichte profil als Teil eines internationalen Kollektivs die Ergebnisse einer monatelangen Recherche: „Suisse Secrets“. Mehr als 160 Journalistinnen und Journalistinnen aus 39 Ländern hatten gemeinsam geleakte Kundendaten der Schweizer Großbank Credit Suisse ausgewertet.
Projekt „Suisse Secrets“
Ein anonymer Whistleblower hatte die Datensätze zunächst der „Süddeutschen Zeitung“ übergeben, ehe diese die Investigativ-Plattform Organized Crime and Corruption Reporting Project (OCCRP) und mit ihr weitere Medienhäuser an Bord holte – so etwa „New York Times“, „Guardian“, „Le Monde“, „La Stampa“ und „Aftenposten“.
Die geleakten Daten führten zu mehr als 30.000 teils übel beleumundeten Kundinnen und Kunden der Bankengruppe, die dort im Laufe der Zeit ein Vermögen von umgerechnet mehr als 100 Milliarden Euro gebunkert hatten: Drogenbarone, Menschenhändler, Autokraten, Waffenschieber, korrupte Staatsdiener und Geheimdienstoffiziere. Das öffentliche Interesse an diesem Fall stand aus Sicht der beteiligten Medien nie infrage.
Dennoch konnte kein Schweizer Medium an den Recherchen und Veröffentlichungen teilnehmen, weil das Risiko einer Anklage einfach zu hoch war.
„Verstoß gegen die Menschenrechte“
Im Dezember 2014 hatte das Schweizer Parlament – damals auf Initiative der Liberalen – die Strafbestimmungen des Artikels 47 verschärft, ehe dieser im Juli 2015 in Kraft trat. Bis dahin band das Bankkundengeheimnis nur Menschen, die unmittelbar mit dem Bankgeschäft zu tun haben, also im Wesentlichen Bankangestellte und Prüforgane. Seither aber muss ausnahmslos jeder, der geheime Bankdaten öffentlich macht, mit Konsequenzen rechnen. „Im Schweizer Bankengesetz wird schon die Weitergabe von gewissen Bankdaten mit hohen Strafen oder sogar Gefängnis belegt. Und zwar unabhängig davon, ob solche Daten auch im öffentlichen Interesse stehen. Meine Meinung ist: Das verstößt gegen die Menschenrechte“, sagt UN-Sonderberichterstatterin Khan in dem Interview gegenüber „Spiegel“ und „Tages-Anzeiger“. Zwar hätten auch „verurteilte Straftäter und politisch exponierte Personen ein Recht auf Privatsphäre, aber nicht, wenn es gute Gründe für die Annahme gibt, dass sie in finanzielle Vergehen verwickelt sind. Ich glaube, die Schweizer Regierung ist in einer schwierigen Lage zu erklären, warum eine Weitergabe von solchen Informationen mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden soll. Insbesondere, wenn Journalisten und Whistleblower auf echte Probleme in einer Bank hinweisen.“
In der Schweiz selbst kommt jetzt langsam Bewegung in die Sache. Noch diese Woche soll sich die Parlamentskommission für Wirtschaft und Abgaben mit dem Bankengesetz und der Pressefreiheit befassen.
Die Rechtslage in Österreich
Österreich liegt im eben veröffentlichten globalen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter Ohne Grenzen mittlerweile zwar deutlich hinter der Schweiz (gegenüber 2021 verschlechterte Österreich sich von Rang 17 auf 31, die Schweiz fiel von 10 auf 14). Diese spezielle Bedrohungslage besteht hierorts aber nicht. Das hiesige Bankgeheimnis ist weiterhin nur ein Berufsgeheimnis, verpflichtet also im Wesentlichen Banker, bei Verstößen drohen Geldbußen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.
Generell dürfen Journalistinnen und Journalisten in Österreich – ein legitimes öffentliches Interesse vorausgesetzt – Informationen auch dann verwerten, wenn diese unter Verletzung von Berufsgeheimnissen weitergegeben wurden. Das hat das Oberste Gerichtshof 2018 in einem (profil direkt betreffenden) Verfahren festgestellt. Laut OGH lässt sich „aus der Rechtsordnung kein ,Verwertungsverbot' für rechtswidrig erlangte Informationen ableiten, wonach Medien Informationen, die sie unter Verletzung von Verschwiegenheitspflichten durch Dritte erhalten haben, nicht veröffentlichen dürften“. Das wäre mit der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte „postulierten Rolle der Medien als ,public watchdog' unvereinbar“, so der OGH damals.