Investigativ

Staat verweigerte profil Informationen: VfGH prüft Gesetz

Recht auf Informationsfreiheit verletzt? Nach einer profil-Beschwerde geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die Einsicht in bestimmte Unternehmensdaten zu stark beschränkt sein dürfte. Nun startet das Höchstgericht eine Gesetzesprüfung.

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Es ist eine Zwischen-Entscheidung – aber eine, die es in sich hat. Nach einer profil-Beschwerde hegt der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Bedenken, dass Einsichtsmöglichkeiten in bestimmte Unternehmensdaten in Österreich zu stark beschränkt sein könnten. Wie einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss zu entnehmen ist, prüfen die Höchstrichter nun von Amts wegen, ob eine entsprechende Gesetzespassage das verfassungsmäßige Recht auf Informationsfreiheit verletzt.

Konkret geht es um das Register der Wirtschaftlichen Eigentümer, das beim Finanzministerium geführt wird. Aus dem Register soll – anders als aus dem Firmenbuch, in dem oft nur Zwischenfirmen vermerkt sind – erkennbar sein, welche Personen tatsächlich hinter einzelnen Unternehmen stehen. Firmen müssen die entsprechenden Daten einmelden. Journalistinnen und Journalisten, aber auch Wissenschaftler und NGOs, die ein berechtigtes Interesse mit Blick auf Geldwäsche- bzw. Sanktionsthemen nachweisen können, haben gemäß „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ (WiEReG) Zugriff auf Daten aus dem Register – jedoch beileibe nicht auf alle.

profil stieß auf möglichen Fehler 

profil stieß im Rahmen einer Recherche im Herbst 2023 in einem potenziell heiklen Fall auf einen möglicherweise falschen Eintrag. Um der Sache weiter nachzugehen, beantragte profil beim Finanzministerium daraufhin Informationen aus dem Register, die über das hinausgehen, was berechtigte Journalistinnen und Journalisten üblicherweise erhalten. Die Behörde in Person des Finanzministers verweigerte diese zusätzlichen Auskünfte. profil erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das jedoch die Rechtsansicht des Ministeriums teilte – zusammengefasst: Die Einsichtsrechte von Journalistinnen und Journalisten wären per Gesetz auf jene Daten beschränkt, die in einem bestimmten Paragraphen des WiEReG abschließend aufgezählt seien.

Damit ließ es profil jedoch nicht auf sich beruhen. Vertreten durch Anwalt Michael Borsky von der Kanzlei Ruggenthaler, Rest & Borsky Rechtsanwälte wurde Mitte 2024 Beschwerde beim VfGH erhoben. Wesentliches Argument: Hier werde ein verfassungswidriges Gesetz angewandt. Medien würden in einer demokratischen Gesellschaft als „public watchdog“ eine zentrale Rolle im öffentlichen Interesse wahrnehmen. profil brachte unter anderem vor: „Die auch als vierte Gewalt bezeichnete Gruppe der journalistischen Berufe und der NGOs tragen einen wertvollen und wichtigen Beitrag dazu bei, um gesellschaftliche Interessen gegenüber staatlichem Handeln angemessen zu repräsentieren und staatliches Handeln zu kontrollieren. Im Falle des Registers wirtschaftlicher Eigentümer konzentriert sich eine solche Kontrolle insbesondere darauf, ob die Ziele, die das Register verfolgt, angemessen erfüllt werden. Dieses Ziel ist insbesondere die Verhinderung von Geldwäsche, insbesondere seit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine aber auch (verstärkt) die Durchsetzung von Sanktionen.“ Liege ein durchschnittliches berechtigtes Interesse vor, könne eine beschränkte Einsicht, wie sie bisher vorgesehen ist, angemessen sein. Gehe das berechtigte Interesse des „public watchdog“ jedoch über das durchschnittliche Maß hinaus, werde dieses durch die gesetzliche Regelung verletzt, so die Argumentation.

VfGH hat mehrere Bedenken

In seinem Beschluss vom 11. März 2025 greift der VfGH dies auf: „Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwere zulässig ist, (…)“, heißt es im dem 55-Seitigen Papier. Zunächst äußern die Höchstrichter Bedenken, dass das vom jeweiligen „Einsichtswerber“ nachzuweisende berechtigte Interesse „unverhältnismäßig“ sei. Das WiEReG sieht das Einsichtsrecht – kurz gesagt – nur für Journalisten, Wissenschaftler und NGOs vor, die sich mit Geldwäsche- und Sanktionsthemen befassen. Dem VfGH erscheint es nun jedoch – zumindest vorläufig – mit dem Recht auf Informationsfreiheit unvereinbar zu sein, dass die Einsichtsmöglichkeit thematisch derart beschränkt ist, „und es dementsprechend nicht genügt, dass dieser Personenkreis (irgend)ein berechtigtes Interesse“ im Sinne der einschlägigen Rechtsordnung geltend machen könne.

Darüber hinaus geht der VfGH vorläufig davon aus, dass der entsprechende Paragraph des WiEReG „das Einsichtsrecht für Personen mit berechtigtem Interesse unverhältnismäßig beschränken dürfte“ und dass auch Registerdaten, die nicht in dieser Passage aufgezählt sind, „Informationen von öffentlichem Interesse sein können, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen“. Dies dürfte sich etwa auf historische Registerdaten beziehen, aber auch auf die Darstellung aller bekannter Beteiligungsebenen eines Unternehmens.

Für die Höchstrichter sei „vorläufig auch nicht erkennbar“, weshalb der Gesetzgeber Einsichtsrechte für bestimmte Berufsgruppen – darunter sind etwa Rechtsanwälte oder Notare, aber auch Immobilienmakler und Unternehmensberater – umfassender ausgestaltet habe als jenes für Journalisten, Wissenschaftler und NGOs: „Dies dürfte nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gegen das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit (…) bzw. gegen den Gleichheitsgrundsatz (…) verstoßen.

Bundesregierung muss Stellung nehmen

Der Verfassungsgerichtshof will „in den nächsten Wochen“ eine Stellungnahme der Bundesregierung einholen. Sobald diese vorliegt, will der VfGH die Beratungen im Gesetzesprüfungsverfahren aufnehmen und entscheiden, ob seine Bedenken begründet sind. Unter anderem soll geklärt werden, ob „Personen mit berechtigtem Interesse gemäß § 10 WiEReG“ – also in erster Linie Journalisten, Wissenschaftlern und NGOs – Einsicht in sämtliche Daten zu gewähren ist, wie sie auch die erwähnten anderen Berufsgruppen einsehen können.

Das Finanzministerium hat übrigens bereits im Vorjahr eine Stellungnahme an den VfGH geschickt – vertreten durch die Finanzprokuratur, die Anwältin der Republik. Diese machte für den siebenseitigen Schriftsatz einen Aufwand von 2.180 Euro geltend. Die Bedenken der Höchstrichter wurden dadurch aber offenbar nicht ausgeräumt.

profil-Anwalt Michael Borsky fasst mit Blick auf den nun erfolgten VfGH-Beschluss zusammen: „Die Entscheidung ist ein in seiner Bedeutung kaum zu überbietender Meilenstein für den Investigativjournalismus. Jetzt heißt es, Geduld zu haben, zu welchem Ergebnis der VfGH letztlich kommt. Aber alle Zeichen stehen auf Informationsfreiheit.“

Stefan Melichar

Stefan Melichar

ist Chefreporter bei profil. Der Investigativ- und Wirtschaftsjournalist ist Mitglied beim International Consortium of Investigative Journalists (ICIJ). 2022 wurde er mit dem Prälat-Leopold-Ungar-Journalist*innenpreis ausgezeichnet.