Lizenz in Nöten: Die juristischen Tücken hinter dem NFT-Handel

Von Digitaldieben, illegalen Nutzungen und einem verklagten Starregisseur. Auch rechtlich gibt es mit NFTs ungeklärten Fragen

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Was gehört einem eigentlich, wenn man ein NFT erworben hat? Man könnte davon ausgehen, dass der Eigentümer eines digitalen Kunstwerks dieses automatisch ausstellen, auf Websites abbilden, Kaffeetassen oder T-Shirts mit dem gekauften Motiv darauf veräußern kann. Falsch gedacht. Denn wie bei jedem künstlerischen oder geistigen Werk kauft man mit dem Objekt an sich nicht unbedingt dessen Nutzungsrechte mit: Diese müsste der Urheber, die Urheberin eigens einräumen.

Guido Kucsko ist Jurist mit Schwerpunkt auf immateriellen Gütern, er agiert zudem als Konzeptkünstler. Über die rechtliche Dimension des NFT-Handels weiß er bestens Bescheid. Er sagt: „Wenn ein Museum beispielsweise ein GIF kauft und zeigen will, braucht es das Nutzungsrecht.“ Im traditionellen Handel ist das Bewusstsein dafür etabliert: Beim Verkauf von Kunstwerken, Musikstücken, Manuskripten oder Filmen definieren Verträge die Lizenzen standardmäßig. In der virtuellen Welt sind diese Rechte viel seltener ausdefiniert. Kucsko unternahm mit einem Team aus der Wiener Kanzlei Schönherr einen Selbstversuch und verkaufte eines seiner Kunstwerke per NFT an das Linzer Museum Francisco Carolinum. Die Nutzungsrechte schrieb er in den Metadaten fest; somit darf das Museum das Werk publizieren.

Für Unternehmen kann Rechtsunklarheit ungute Folgen haben. Darüber schreibt Martin Hanzl von der Rechtsanwaltskanzlei EY Law in einem Blog: „Eine etwaige Bewerbung von NFTs hat klar zum Ausdruck zu bringen, welche Rechte mit dem NFT erworben werden.“ Daher sei ausdrücklich darzustellen, „ob durch das NFT Nutzungsrechte an dem Original, das Recht, eine physische Kopie des Werkes anzufordern, oder aber bloß ein Link zu einer digitalen Abbildung eines Werkes verkörpert werden“. Kommuniziere ein Unternehmen diese Informationen nicht klar, dann drohten Unterlassungs- und Schadenersatzpflichten aufgrund „irreführender Geschäftspraktik“.

Also: Ein Onlinehändler verkauft das NFT eines Bildes und hat versäumt, die Rechte mit dem Urheber zu klären. Dieser entdeckt sein Werk plötzlich auf einem Regenschirm oder irgendwo im Metaverse – und klagt den Käufer. Dann wird dies zum Problem für das Unternehmen, weil es nicht ausreichend über die Rechte aufgeklärt hat.

Wie verzwickt die Fälle gelagert sein können, zeigt ein gegenwärtiger Rechtsstreit: US-Regiestar Quentin Tarantino bietet seit November NFTs von unpublizierten Inhalten aus dem Drehbuch seines legendären Films „Pulp Fiction“ von 1994 an. Da er damals die Rechte daran seinem Studio Miramax überlassen hatte, klagte dieses ihn nun. Auch Käufern der Tarantino-NFTs drohen Entschädigungszahlungen. Doch Tarantino ließ es darauf ankommen. Ende Jänner teilte er mit, dass das erste der sieben NFTs bereits verkauft sei: für 1,1 Millionen Dollar. Bleibt abzuwarten, wie der Rechtsstreit weitergeht. Er könnte jedenfalls ein Präzedenzfall werden.

Der zweite große Fragenkomplex in Sachen NFTs betrifft die Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum. Wer etwas besitzt, muss noch lange nicht dessen Eigentümer sein: „Eigentum ist ein ‚Vollrecht‘.“ Besitz bedeutet ein „Weniger an Rechten“, heißt es auf der Site oesterreich.gv.at , dem „digitalen Amt“ des Landes. Wer beispielsweise eine Wohnung mietet, besitzt sie – im Gegensatz zu jener Person, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Für NFTs erweist sich diese Unterscheidung als wichtig, wenn sie mit physischen Objekten verknüpft sind. Auch solche werden über NFTs verkauft, zumeist gemeinsam mit einer digitalen Abbildung des Originals. Allerdings werden sie kaum je in der Realwelt übergeben. Bei Verkäufen analoger Güter ist die physische Übergabe jedoch wesentlich. Auch hier startete Kucsko einen Selbstversuch. Diesmal übertrug er dem Francisco Carolinum eine 64 Kilo schwere Skulptur. Es erschien „untunlich und auch faktisch nahezu unmöglich, jedem neuen NFT-Erwerber den 64-Kilo-Stein auch tatsächlich zu übergeben“, schreiben seine einstigen Kanzleikollegen Thomas Kulnigg und Tullia Veronesi von Schönherr Rechtsanwälte. Daher fand man ein Konstrukt, um das Museum zum Eigentümer zu machen, und zwar eine „Übergabe durch Erklärung“. Diese ersetzt den physischen Transfer des Objekts. Regelungen wie diese sind jedoch gerade erst im Entstehen.

Zudem ist geistiges Eigentum in der virtuellen Welt wesentlich einfacher zu stehlen als in der analogen. So kann jeder ein digitales Bild oder ein Soundfile, das etwa zu PR-Zwecken öffentlich abrufbar ist, auf einer Plattform zum Verkauf anbieten. Während ein analoges Auktionshaus für die Echtheit seines Angebots haftet, ist das in der virtuellen Welt anders. Kucsko: „Wenn ich bemerke, dass ein Kunstwerk nicht vom angegebenen Urheber ist: Wer haftet dann? Die Plattform, auf der ich es erworben habe – oder der Verkäufer? Die AGBs von Plattformen wie OpenSea schließen jede Haftung üblicherweise aus.“ Einen Verkäufer, der seine Pixelware unter Pseudonym anbietet, dingfest zu machen, kann sich freilich als unmöglich entpuppen. Es scheint, als läge eine Ära der erbitterten juristischen Auseinandersetzungen vor uns.

Nina   Schedlmayer

Nina Schedlmayer