Elfriede Hammerl

Elfriede Hammerl: Strenge Rechnung

Das Justizministerium bastelt an einem neuen Unterhaltsrecht, das Geldleistungen reduzieren soll.

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Der moderne geschiedene Vater gibt sich nicht mehr damit zufrieden, für sein geschiedenes Kind Unterhalt zu überweisen und es jedes zweite Wochenende zu sehen, nein, er bringt sich weit stärker in dessen Betreuung ein (sich oder seine neue Lebensgefährtin oder seine Mutter) als Väter früher. Das gilt es zu fördern und zu belohnen. So lautet das zeitgemäße Credo.

An der Belohnung bastelt das Justizministerium in Form eines neuen Unterhaltsrechts. Für Kinder, die mehr als ein Drittel des Jahres (als Plus genügt ein einziger Tag) beim Vater sind, sollen sich die väterlichen Unterhaltszahlungen erheblich reduzieren.

Das mag auf den ersten Blick gerecht erscheinen. Schließlich hat die Mutter weniger Ausgaben, wenn das Kind beim Vater ist.

Auf den zweiten Blick stellen sich jedoch ein paar Fragen:  Zahlt sie weniger Miete als bisher? Sinken die Stromkosten, weil sie in der Abwesenheit des Kindes eh im Dunkeln sitzt und den Kühlschrank ausschaltet? Braucht das Kind weniger Kleidung als bisher? Die Antwort ist klar: An den Basiskosten zur Aufrechterhaltung eines ordentlichen Haushalts und an den Kosten für die Grundversorgung des Kindes ändert sich nichts. Die Mutter erspart sich allenfalls ein paar Kindermahlzeiten und das eine oder andere Ticket für das eine oder andere Event.

Dazu kommt, dass die durchschnittliche Unterhaltsleistung schon jetzt den Bedarf der Kinder keineswegs deckt. Aktuell werden die sogenannten Regelbedarfe anhand einer Konsumerhebung aus dem Jahr 1964 berechnet, am Beispiel eines fast 6o Jahre alten Warenkorbs also, der seither lediglich um den Verbraucherpreisindex angepasst wurde.

Auch die gerade vom Sozialministerium in Auftrag gegebene Kinderkostenstudie ist eine Konsumerhebung, das heißt, es wird rückblickend erhoben, wie viel Geld Eltern für ihre Kinder ausgegeben haben. Dabei wird nicht berücksichtigt, was Kindern aus Armutsgründen vorenthalten wurde. Macht man armutsbedingte Mangelausgaben jedoch zum Richtwert, schreiben sie sich auch in Zukunft fort. War ein Kind zum Beispiel bisher nie auf Skiurlaub, dann wird Skifahren auch künftig nicht auf der Liste der Notwendigkeiten stehen.

Nach den Referenzbudgets der Schuldenberatung – die jährlich errechnet, was an Einkommen zur Verfügung stehen müsste, um einen „angemessenen, wenn auch bescheidenen Lebensstil“ zu ermöglichen – sollten für Kinder unter zehn Jahren 800 Euro und für Teenager 860 Euro monatlich veranschlagt werden.

Tatsächlich legen die Gerichte Unterhaltsleistungen jedoch nach folgenden Regelsätzen fest: 370 Euro für Sechs- bis Neunjährige, 450 Euro für Zehn- bis 14-Jährige, 570 Euro für 15- bis 19-Jährige.

Die geplante Unterhaltsreform wird diese Summen noch einmal drücken.

Die Grazer Rechtsanwältin Judith Kolb hat mehrere Modellbeispiele durchgerechnet, das Ergebnis ist immer eine mehr oder weniger drastische Unterhaltsreduktion. Das liegt im Wesentlichen daran, dass der Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, bisher nicht geldunterhaltspflichtig ist, während nach der Reform unterstellt wird, dass jeder Elternteil dem anderen für die Zeit, in der das Kind nicht bei ihm ist, Unterhalt schuldet. Diese Beträge werden gegeneinander aufgerechnet, die Differenz ist dann vom Elternteil mit der geringeren Betreuungszeit zu bezahlen.

Man sollte nicht den Geist der Väterrechtler zum Zeitgeist ausrufen."

Ein Beispiel: Die getrennt lebenden Eltern A und B haben ein siebenjähriges Kind, das sich an 125 Tagen im Jahr (macht 33 Prozent) bei A, ansonsten (zu 66 Prozent) bei B aufhält. A verdient 1800 Euro im  Monat, B 1200 Euro. Nach derzeit geltender Rechtssprechung ist B nicht geldunterhaltspflichtig, A müsste 18 Prozent seines Einkommens, 324 Euro, Unterhalt zahlen. Weil er das Kind jedoch mehr als 80 Tage betreut, reduziert sich dieser Betrag zurzeit auf 275 Euro. Nach der Reform würden A und B einander 324 beziehungsweise 216 Euro „schulden“, und A hätte nur noch 140 Euro Restgeldunterhalt an B zu überweisen. Wie B anschließend mit 140 Euro Unterhalt fürs Kind über die Runden kommt, ist ihr Problem. Gerecht?

Ein Argument der Reformer:innen besagt, dass B ja die Zeit, in der sich das Kind nicht bei ihr aufhält, karrieremäßig nützen und so ihr Einkommen aufstocken könne. Das mag manchmal funktionieren. In den meisten Fällen stellt sich allerdings die Frage, wie es der durchschnittlichen Arbeitskraft gelingen soll, ein paar zusätzliche „freie“ Tage im Jahr wirklich und dauerhaft gewinnbringend zu vermarkten.

Die Justiz würde gut daran tun, sich solche Fragen ebenfalls zu stellen, wenn sie es vermeiden will, den Geist der Väterrechtler zum Zeitgeist auszurufen. Vor allem eine zentrale Forderung von Expert:innen sollte beachtet werden: die nach einer teilweisen Entkoppelung von Zeit und Geld bei der Unterhaltsberechnung, weil fixe Alltagskosten nicht sinken, wenn die Kinder ein paar Tage mehr außer Haus sind.

Nebenbei: Wo bleibt das Kindeswohl? Wenn es den Reformer:innen am Herzen liegt, dann sollten sie lieber eine gesetzliche Unterhaltssicherung für Kinder einführen, als Zahlungspflichtigen beim Knausern an die Hand zu gehen.