Peter Michael Lingens

Peter Michael Lingens Ein Blick – ein TV-Vertrag

Ein Blick – ein TV-Vertrag

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Das Oberlandesgericht Wien hat ein spezielles Verhältnis zum Medienrecht: Als Bruno Kreisky Simon ­Wiesenthal seinerzeit als V-Mann der Gestapo diffamierte und ich das „ungeheuerlich und unmoralisch“ nannte, bestätigte es als oberste Instanz meine Verurteilung wegen ­übler Nachrede. Begründung: Ein Journalist habe sich jedweder „Wertung“ zu enthalten. Zehn Jahre später zerriss der Europäische Gerichtshof diese Begründung in der Luft.

Ich sehe eine gute Chance, dass dieses Schicksal auch die jüngste OLG-Entscheidung ereilt: das Urteil im Rechtsstreit des Bürgers Fridolin Engels mit der TV-Station ATV, über den ich vorige Woche berichtet habe.
Es geht um die im Fernsehzeitalter nicht ganz unerhebliche Frage, ob ein Bürger, indem er in eine Kamera blickt, auch schon die Zustimmung erteilt, ihn vor hunderttausenden Zusehern als „etwas verwirrt“, „chaotisch“ und „a bissl im Auto lebend“ darzustellen. Nach Ansicht des OLG Wien ist das der Fall.

Um die Vorgeschichte kurz zu wiederholen: ATV strahlte eine „Doku-Serie“ über die Arbeit der Autobahnpolizei aus, die entstand, indem ein Kameramann eine Polizeistreife begleitete. Auf dem Parkplatz einer Raststätte stieß Streifenpolizist Josef L. auf einen abgestellten Wagen, von dem er den Zuschauern mitteilt, dass er ihm aufgefallen sei, weil „Windschutzscheibe“ und „Kennzeichen“ „nur mit Tixo­band angeklebt“ gewesen seien. (Tatsächlich ging es um die Heckscheibe, und sie war, wie die Kennzeichen, nach ­einem Unfall mit Industrieklebeband fixiert.)
Wie man sich den Lenker dieses desolaten Autos vorzustellen hatte, erläuterte Josef L. so: „Der dürft da offensichtlich scho länger a bissl leben in diesem Auto

Zur Illustration ruht die Kamera eingehend auf einem Knäuel aus Engels’ Socken, Unterwäsche und Krawatte am Beifahrersitz. Als er jetzt aus dem Rasthaus tritt, widmet sich die Kamera ebenso eingehend seinem rechten Hosenbein, aus dem etwas Weißes hängt, das man für einen unterm Anzug getragenen Schlafanzug oder dergleichen hält. Es sei denn, man weiß wie ich, dass Engels eine Herzoperation hinter sich hat und zur Unterstützung seiner Venen einen Verband tragen muss, der sich offenbar gelöst hatte. Dazu gibt es folgenden Kommentar des ATV-Sprechers: „Der Lenker scheint etwas verwirrt, und sein Äußeres wirkt etwas chaotisch.“

Engels empfand diese Darstellung als verletzend und klagte ATV auf Unterlassung. Das Wiener Handelsgericht wies seinen Antrag ab, weil der Regisseur eidesstattlich ­erklärte, Engels habe den Filmaufnahmen zugestimmt, und weil auch sein Verhalten Zustimmung ausgedrückt habe.
Engels berief und rügte, dass man ihn nicht einmal einvernommen habe: Die eidesstattliche Erklärung sei falsch, und er habe durch sein Verhalten keineswegs Zustimmung zur ausgestrahlten Darstellung signalisiert.

Diesen Rekurs hat das OLG Wien als letzte Instanz ­soeben mit folgender spannenden Begründung verworfen: Es sei gar nicht erheblich, ob Engels gefragt wurde und mündlich zugestimmt habe, denn seine Zustimmung habe sich „schlüssig“ daraus ergeben, dass er immer wieder ins Objektiv der Kamera geblickt habe. Damit ist der Fall endgültig und exemplarisch im Sinne von ATV entschieden. In meinen Augen: von A bis Z falsch.

Um die „Schlüssigkeit“ von jemandes Zustimmung zu beurteilen, muss man ihn meines Erachtens sehr wohl einvernehmen. Dann hätte man erfahren, dass Engels den Kameramann zu Beginn für einen die Amtshandlung dokumentierenden Polizeibeamten hielt, von dem er weder wissen konnte, was er zuvor in seinem Auto gefilmt hatte, noch, dass er jetzt sein Hosenbein filmte. Und schon gar nicht konnte er wissen, was der Polizist dazu sprach. (Nur am Rande: Glaubt das OLG Wien wirklich, dass der Durchschnittsbürger, der mit einer Polizeistreife konfrontiert ist und eine Polizeistrafe erwartet, erklärt: „Wer filmt denn da? Stellen Sie das sofort ein, ich verbitte mir das“?) Das Urteil stützt sich vor allem darauf, dass sich Engels bei der Rechtfertigung der Mängel an seinem Wagen ausdrücklich der Kamera zugewendet hat. Nur fanden diese Aufnahmen eine halbe Stunde später in der Kfz-Prüfstelle statt, wo Engels wusste, dass und was ATV filmte, und ein logisches Interesse daran hatte, sich zu verteidigen.

Nur heißt das doch in keiner Weise, dass er damit auch akzeptierte, davor als leicht chaotisch, verwirrt und im Auto lebend dargestellt zu werden.
Es entbehrt jeder Logik, aus der Zustimmung zum ­Filmen und Ausstrahlen einer bestimmten Sequenz einer TV-Aufnahme zu schließen, dass man damit auch der Ausstrahlung von anderen Sequenzen zustimmt, die man nicht kennt und größtenteils gar nicht kennen kann. Um es zuzuspitzen: Meint das Oberlandesgericht, dass eine Besucherin des Opernballs, die ins Objektiv der übertragenden Kamera ­lächelt, damit auch zustimmt, dass zuvor ein riesiges Brandmal auf ihrem Rücken zu sehen war, von dem der Sprecher sagt: „Die Dame ist offenbar zu heiß gebadet worden“? Es ist dies der relevante Kern des Problems: Ein einfacher Bürger, der keinerlei „öffentliches Interesse“ rechtfertigt, muss sich, wenn er für eine Sendung gefilmt wird, darauf verlassen können, dass dies unter Wahrung seiner Würde geschieht. Darin hat das Medienrecht ihn zu unterstützen. Ich empfehle Engels, das Urteil des OLG Wien beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anzufechten.

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