Was Sie über das "Burka-Verbot" wissen sollten
Das sogenannte "Burka-Verbot" gilt nicht nur dem konservativ-islamischen Gesichtsschleier. Weil ein gezieltes Verbot eines bestimmten religiösen Symbols rechtlich problematisch gewesen wäre, hat die Koalition nämlich allgemein die Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit untersagt. Dieses "Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz" gilt ab 1. Oktober. Wer dagegen verstößt, riskiert bis zu 150 Euro Strafe.
"Verhüllungsverbot"
Kernsatz des Gesetzes ist das "Verhüllungsverbot": "Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen." Als öffentliche Orte oder Gebäude gelten u.a. auch öffentliche Verkehrsmittel. Dort muss das Gesicht künftig vom Kinn bis zum Haaransatz erkennbar bleiben.
Allerdings ist nicht jede Form der Gesichtsverhüllung untersagt. Ausnahmen gibt es etwa, wenn die Verhüllung "gesundheitliche oder berufliche Gründe hat" oder wenn sie im Rahmen künstlerischer, kultureller, traditioneller Veranstaltungen oder "im Rahmen der Sportausübung" erfolgt. Faschingsumzug und Perchtenlauf sollten also laut den Erläuterungen zum Gesetz nicht unter das Verbot fallen. Auch wenn die Verhüllung gesetzlich vorgeschrieben ist (etwa der Sturzhelm für Motorradfahrer), wird das logischerweise nicht bestraft.
Gesichtsschleier ist kein Kälteschutz
Angesichts der nahenden kalten Jahreszeit wohl ebenfalls interessant: Wer sein Gesicht "aufgrund witterungsbedingter Umstände (etwa als Schutz vor Frost)" verhüllt, bleibt ebenfalls straffrei. Grundlos im Sommer eine Sturmhaube zu tragen, wäre allerdings strafbar. Auch Fußballfans mit Schal vorm Gesicht müssten in der warmen Jahreszeit laut Polizei wohl abgemahnt werden. Und als Kälteschutz gar nicht akzeptiert würde laut Polizeiangaben der konservativ-islamische Gesichtsschleier.
Atemschutzmasken sind (abgesehen von beruflichen oder medizinischen Gründen) laut Polizei nur zulässig, wenn eine Smogwarnung des Umweltbundesamts oder eine Empfehlung des Gesundheitsministeriums (Stichwort: Ansteckungsgefahr) vorliegt. Touristen mit Schutzmaske müssten also "abgemahnt" werden.
Keine Handhabe bietet das Gesetz zur zwangsweißen Abnahme eines unzulässigen Gesichtsschleiers. Wer sich weigert, könnte von der Polizei aber zur Feststellung der Identität aufs Wachzimmer mitgenommen werden. Denn zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens muss die Identität der betreffenden Person zuerst geklärt sein. Wie mit Frauen umgegangen würde, die danach wieder verschleiert auf die Straße gehen wollen, müssen die Polizisten laut Innenministerium im konkreten Fall entscheiden. Als gelinderes Mittel wäre demnach sogar denkbar, dass die Betreffenden von der Polizei nachhause oder ins Hotel gebracht werden.