Außenaufnahme des Justizpalastes, Sitz des des Oberlandesgerichts Wien

BVT: Hausdurchsuchungen laut OLG größtenteils unzulässig

Entscheidung ohne direkte Auswirkung auf das Ermittlungsverfahren - WKStA: Weitere Ermittlungen weil Tatverdacht teilweise deutlich manifestiert.

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Die im Februar im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) und bei BVT-Mitarbeitern durchgeführten Hausdurchsuchungen waren zum größten Teil unzulässig, ausgenommen nur eine in einer Privatwohnung. Das stellte das Oberlandesgericht Wien (OLG) in Entscheidungen zu sieben Beschwerden fest. Direkte Auswirkungen auf das Ermittlungsverfahren der WKStA hat dies allerdings nicht.

Auswirkungen werden nun geprüft

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) selbst teilte Dienstag in einer Aussendung mit, dass "jetzt geprüft werden muss, welche unmittelbaren Auswirkungen ... damit einhergehen", also wie mit den Ermittlungsergebnissen umzugehen ist, die auf Basis der Hausdurchsuchungen gewonnen wurden. Das OLG wies in einer Aussendung auf eine OGH-Entscheidung hin, wonach diese Beweismittel nicht vernichtet werden müssen. Ob sie verwertet werden, wäre erst in einer Hauptverhandlung zu entscheiden - und dagegen wäre dann ein Rechtsmittel möglich.

Dass es zu einer Hauptverhandlung kommt, ist durchaus möglich. Denn die WKStA ließ in ihrer Aussendung wissen, dass sich der "ursprünglich angenommene Tatverdacht gegen einzelne Beschuldigte deutlich manifestiert hat" - und die Ergebnisse nun in weiteren Verfahren ausgewertet und geprüft werden. Das Verfahren läuft gegen acht Beschuldigte wegen des Verdachts des Amtsmissbrauches und unterschiedlicher Korruptionsdelikte. Konkret geht es um das Kopieren und Speichern von eigentlich zu löschenden Daten bzw. unterlassene diesbezügliche Anweisungen sowie die Weitergabe in Österreich hergestellter nordkoreanischer Reisepass-Rohlinge an Südkorea.

Hinweis: In der kommenden profil-Print-Ausgabe vom 3. September werden wir wieder ausführlich über die "Causa BVT" berichten.

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