BZÖ-Wahlkampfbroschüre: Einsprüche der ehemaligen Kärntner BZÖ-Spitze abgewiesen
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hat die Einsprüche der in der Causa BZÖ-Wahlkampfbroschüre angeklagten ehemaligen Kärntner Regierungsmitglieder Gerhard Dörfler, Harald Dobernig, Uwe Scheuch sowie jene des ehemaligen Nationalratsabgeordneten Stefan Petzner und zweier Manager einer Kärntner Landesgesellschaft zurückgewiesen. In einem mit 7. Jänner 2014 datierten Schreiben an das Oberlandesgericht Graz (OLG) heißt es: Den Einsprüchen kommt auch nach amtswegiger Prüfung der gesamten Anklage keine Berechtigung zu. Und weiter: Die Einsprüche seien abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift ... festzustellen. Sollte sich das OLG dieser Rechtsmeinung anschließen, werden sich Haiders politische Nachlassverwalter noch heuer wegen des Verdachts der Untreue gegenüber dem Vermögen des Landes Kärnten vor Gericht verantworten müssen.
Die sechs Beschuldigten sollen 2009 eine Imagekampagne des Landes Kärnten nach Haiders Ableben kurzerhand zu Wahlkampfzwecken entfremdet haben, der Schaden soll 219.000 Euro betragen. Die Anklageschrift der Korruptionsstaatsanwaltschaft war den Beschuldigten bereits im November zugestellt worden. Die Anwälte der Angeklagten hatten prompt Einspruch erhoben. Sie führen ins Treffen, dass es sich keineswegs um eine reine BZÖ-Imagekampagne gehandelt habe, vielmehr seien mehrere Politiker unterschiedlichen Lagers sowie Persönlichkeiten aus dem sonstigen öffentlichen Leben bzw. der Wirtschaft in der 48-seitigen Broschüre, die zusammen mit einer DVD an 220.000 Haushalte versandt worden war, abgebildet gewesen. Auch wird eingewendet, dass kein Sachverständiger zu Rate gezogen worden sei. Die Anklagebehörde ließ die Einsprüche nicht gelten: Dass in der Broschüre und im Film ... auch andere Personen als nur die BZÖ-Spitzenkandidaten ... vorkommen, entkleidet sie bei Gesamtbetrachtung aus Sicht des durchschnittlichen Empfängerhorizonts und zum Zeitpunkt vier Tage vor der Landtagswahl nicht ihrer Eigenart als Parteiwerbung, heißt es in der Replik der Staatsanwaltschaft vom 7. Jänner 2014.
(Red)