Corona-Arbeitsrecht: Die wichtigsten Fragen
Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus zu Hause bleiben?
Laut Arbeiterkammer (AK) nicht, es sei denn, es besteht konkrete Ansteckungsgefahr. Sind Sie durch Vorerkrankungen oder ähnliches besonders gefährdet, können Sie sich vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausstellen lassen.
Aber die Bewegungsfreiheit ist doch eingeschränkt, muss ich nicht zu Hause bleiben?
Grundsätzlich ist "unaufschiebbare Berufsarbeit" davon ausgenommen, ob Ihre Arbeit unaufschiebbar ist, entscheidet Ihr Arbeitgeber.
Muss meine Firma mich schützen?
Ihre Firma hat eine Fürsorgepflicht, das heißt, sie muss zumutbare Schutzmaßnahmen treffen, um Ansteckungen zu vermeiden. Diese richten sich nach dem konkreten Infektionsrisiko.
Darf mein Chef Homeoffice anordnen?
Ja, wenn das in Ihrem Vertrag vereinbart ist. Wenn nicht, muss die Firma dies laut AK erst mit Ihnen vereinbaren.
Mein Chef will mich einvernehmlich kündigen, soll ich darauf eingehen?
Lassen Sie sich auf jeden Fall beraten, bevor Sie etwas unterschreiben, sonst könnten Ihnen Ansprüche verloren gehen. Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis aber natürlich jederzeit unter Einhaltung der Vorschriften beendet werden. Machen Sie Ihren Arbeitgeber auch auf andere Möglichkeiten, wie Homeoffice oder Kurzarbeit aufmerksam.
Kann ich zu Hause bleiben, wenn Schulen und Kindergärten schließen?
Eltern, die für ihre Kinder bis zur 8. Schulstufe keine Betreuung organisieren können, können diese weiterhin in die Schule oder den Kindergarten bringen. Dann liegt kein Dienstverhinderungsgrund vor.
Geht das nicht, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen für die Betreuung von Kindern gewähren. Der Staat übernimmt dann ein Drittel der Lohnkosten.