Häufige aktuelle Fragen zu Coronavirus und Kurzarbeit
Coronavirus – was ist erlaubt?
Laut der Website des Sozialministeriums ist eine Betretung öffentlicher Orte grundsätzlich verboten. Die Ausnahmen von diesem Betretungsverbot sind:
- Um eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum abzuwenden.
- Berufliche Tätigkeit, wobei ein Abstand zwischen einzelnen MitarbeiterInnen von mindestens einem Meter einzuhalten ist, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- Besorgungen zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (z.B.: Einkaufen, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie, Versorgung von Tieren). Es ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter von anderen Personen einzuhalten. Diese Ausnahme schließt auch Eheschließungen und Begräbnisse im engen familiären Kreis mit ein.
- Besorgungen in Geschäften oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die offen haben dürfen. Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen.
- Um ins Freie zu gehen (z.B. zum Spazieren oder Laufen) - aber nur alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren.
Wer ist Risikopatient bei Coronavirus?
Unter der Berücksichtigung der Definitionen der wichtigsten Institutionen (WHO, ECDC, RKI, BAG, NHS, CDC) sind folgende Risikogruppen zu nennen:
Ältere Menschen (65+) – insbesondere mit chronischen Erkrankungen
Menschen mit chronischen Erkrankungen als chronische Erkrankungen, nach aktueller Evidenz, gelten: – (chronische) Atemwegs- bzw. Lungenerkrankungen inkl. COPD – Diabetes – Herzkreislauferkrankungen – Krebserkrankungen – Bluthochdruck – Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
Die allgemeine Aufforderung, soziale Kontakte zu vermeiden und nach Möglichkeit zu Hause zu bleiben, gilt für Angehörige von Risikogruppe ganz besonders.
Coronavirus – wie lange noch?
Die Frage, wie lange uns die Corona-Krise noch begleiten wird, ist derzeit nicht zu beantworten. Sehr viel wird davon abhängen, ab wann ein wirksamer Impfstoff gegen das Virus zur Verfügung steht (Forscher rechnen frühestens im Frühjahr 2021 damit). Das Sozialministerium gibt auf seiner Informations-Seite jedoch zumindest interessante Einblicke über "den weiteren Fahrplan in der Corona-Krise" in Österreich. Die positive Nachricht: Ab Mai werden schrittweise wieder viele Tätigkeiten erlaubt werden, die derzeit noch verboten sind.
Wann öffnen die Schulen wieder?
Auf der Website des Sozialministeriums finden sich zu dieser Frage folgende Informationen:
- Im Bildungsbereich bleibt die bestehende Regelung jedenfalls bis Mitte Mai bestehen. Bis Ende April wird die weitere Entwicklung evaluiert und dann wird festgelegt, wie die weitere Vorgehensweise ist.
- Matura und Lehrabschlüsse können aber jedenfalls unter strengen Auflagen durchgeführt werden und werden bereits ab Anfang Mai wieder in die Schule zurückkehren.
- Für alle weiteren Kinder ist selbstverständlich eine Betreuung im Kindergarten oder der Schule sichergestellt, falls die Betreuung nicht zuhause erfolgen kann.
- An den Universitäten sollen bis auf weiteres die Lehrveranstaltungen auf digitale Weise stattfinden; Prüfungen können stattfinden, wenn die entsprechenden Auflagen eingehalten werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter: Status quo – Schulen, Hochschulen, Universitäten und Forschungsinstitutionen.
Was bedeutet Kurzarbeit?
Die Arbeiterkammer definiert "Kurzarbeit" folgendermaßen: "Von Kurzarbeit (KUA) spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird. Die Kurzarbeit dient zur Überbrückung von wirtschaftlichen (nicht saisonbedingten) Störungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus und soll die Beschäftigten im Betrieb halten. Kündigungen sollen vermieden werden."
Wie funktioniert Kurzarbeit?
Ihre Arbeitszeit wird verringert und Sie behalten Ihre Arbeit. Sie erhalten monatlich zwischen 80 und 90 Prozent Ihres bisherigen Einkommens vom Arbeitgeber weiterbezahlt. Dieser erhält im Gegenzug eine Förderung vom AMS, mit der dem Arbeitgeber Ihre ausgefallenen Nichtleistungsstunden ersetzt werden.
Dazu gilt: - Kündigungsschutz während der Kurzarbeit und bis einen Monat danach. - Corona-Kurzarbeit ist auch in Betrieben ohne Betriebsrat möglich. - Kurzarbeit gilt auch, wenn der Betrieb vollständig geschlossen ist.
Wie viele Stunden muss man bei Kurzarbeit arbeiten?
Im gesamten Zeitraum der Kurzarbeit (z.B. 3 Monate) müssen Sie mindestens zehn Prozent Ihrer bisherigen Arbeitszeit arbeiten. Die Arbeitszeit kann aber auch aufgeteilt werden, sodass Sie am Anfang vielleicht null Stunden in der Woche arbeiten, später entsprechend mehr.
Wie viel Lohn oder Gehalt bekomme ich bei Kurzarbeit?
Information der Seite jobundcorona.at (von ÖGB und AK):
Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS bemisst sich an Ihrem Nettolohn bzw Nettogehalt vor Kurzarbeit inklusive Zulagen, Zuschläge und laufender Provisionen, nicht hingegen Aufwandsentschädigungen / Diäten und Überstundenentgelte.
Ihr Arbeitgeber bezahlt Ihnen daher monatlich ein Kurzarbeitsentgelt (Nettoersatzrate), welches sich wie folgt bemisst:
- Bis zu € 1.700,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt in der Kurzarbeit 90% des bisherigen Nettoentgelt.
- Bis zu € 2.685,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt in der Kurzarbeit 85% des bisherigen Nettoentgelts.
- Ab € 2.686,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt in der Kurzarbeit 80% des bisherigen Nettoentgelts.
- Bei Lehrlingen beträgt das Entgelt in der Kurzarbeit 100% der bisherigen Lehrlingsentschädigung.
Sie erhalten daher monatlich 80, 85 oder 90 Prozent Ihres bisherigen Einkommens vom Arbeitgeber überwiesen. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Arbeitsstunden Sie in den einzelnen Wochen erbringen. Bei der Kurzarbeit wird Ihre Arbeitszeit nämlich laufend durchgerechnet. Das Ergebnis der Durchrechnung, also ob die von Ihrem Arbeitgeber dem AMS gemeldete Reduktion der Arbeitszeit tatsächlich erreicht wird, kann daher erst am Ende der Kurzarbeit festgestellt werden.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem AMS, auch sicherzustellen, dass Ihr Kurzarbeitsentgelt (Nettoersatzrate) in der Kurzarbeit nicht weniger beträgt, als der Wert Ihrer tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden.