Justiz: Morddrohung via E-Mail gilt nicht als Morddrohung
So stellte sie kürzlich ein Verfahren ein, weil die angezeigten Drohungen „bloß“ per E-Mail erfolgt seien. Im konkreten Fall soll der Beschuldigte einer jungen Frau geschrieben haben: „ich warte vor deiner haustür und schlage mit meinem hammer in dein gesicht herein.“ Der Betreff dieses E-Mails lautet „hammermord“.
Umstrittene Einstellung des Verfahrens
Die Staatsanwaltschaft Wien wertete dieses E-Mail nicht als Morddrohung. „Die Tathandlungen sind im Hinblick darauf, dass die Drohungen ‚bloß‘ per E-Mail vorgenommen wurden nicht nach (...) § 107 Abs 1 und 2 StGB zu qualifizieren“, wird die Einstellung des Verfahrens begründet.
Diese Rechtsauffassung ist allerdings umstritten. Der Wiener Rechtsanwalt Michael Pilz erläutert: „Eine gefährliche Drohung kann sowohl mündlich, als auch per E-Mail erfolgen. Und man muss als Opfer nicht unbedingt warten, bis jemand mit einer Waffe vor einem steht.“
Nach profil-Recherchen wird nun das Justizministerium aktiv. Es will beim eingestellten Verfahren prüfen, ob angemessen auf Online-Drohungen reagiert wurde.