Mindestsicherung neu: Die wichtigsten Änderungen
- Die monatliche Sozialhilfe wird in der Höhe des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes ("Mindestpension") gewährt, das sind 863 Euro für das letzte Jahr bzw. 885,47 Euro für 2019. Für einen allein stehenden Mindestsicherungsbezieher gibt es 100 Prozent, für ein Paar zweimal 70 Prozent des Richtsatzes (1.208 Euro für 2018 bzw. 1.239,66 für 2019). Die Neuerung besteht hier darin, dass nun ein bundesweit harmonisiertes Modell präsentiert wurde, während die Mindestsicherung bisher durch unterschiedliche Landesgesetze geregelt wurde.
- Für Familien mit mehreren Kindern bringt die Neuregelung Kürzungen durch eine Staffelung pro Kind: Für das erste Kind ist eine Sozialhilfe-Satz von 25 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes vorgesehen (2018 waren dies 216 Euro), für das zweite Kind 15 Prozent (2018: 130 Euro) und ab dem dritten Kind gibt es 5 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes (2018: 43 Euro). Die erzielbare Summe wird damit für große Familien im Vergleich zum bisherigen Modell deutlich sinken.
- Für Alleinerziehende ist zusätzlich zur Mindestsicherung ein Bonus vorgesehen, über dessen Vergabe jedoch die Länder nach eigenem Ermessen entscheiden können: Bei einem Kind wären dies zwölf Prozent vom Ausgleichszulagenrichtsatz (derzeit 103,5 Euro), bei zwei Kindern 21 Prozent (181 Euro), bei drei Kindern 27 Euro (233 Euro) und für jedes weitere Kind plus drei Prozent.
- Personen mit Behinderung sollen einen Zuschlag von 18 Prozent (159 Euro) erhalten.
- Massive Kürzungen der Mindestsicherung gibt es für Zuwanderer mit schlechten Deutschkenntnissen. Sie bekommen nur 65 Prozent der regulären Leistung (für 2018 563 Euro, seit 2019 rund 575 Euro). Die rund 300 Euro Differenz auf die volle Geldleistung erklärt die Regierung als Sachleistung zum "Arbeitsqualifizierungsbonus für Vermittelbarkeit". Damit sollen Sprachkurse finanziert werden. Den vollen Betrag gibt es erst ab Deutsch-Niveau B1 oder Englisch-Niveau C1.
Nach einem geplanten öffentlichen Hearing im Parlament soll der Entwurf nach den Plänen der Regierung Ende Mai im Nationalrat beschlossen werden. Die Länder haben dann bis Ende des Jahres Zeit für ihre Ausführungsgesetze, mit 1. Jänner 2020 sollen dann das Grundsatzgesetz des Bundes, in dem konsequent von "Sozialhilfe" und nicht mehr von "Mindestsicherung" gesprochen wird, und die neun Ausführungsgesetze der Länder in Kraft treten. Die genauen Ausführungsbestimmungen sowie konkrete Sanktionen bei Missbrauch oder Arbeitsunwilligkeit müssen die Länder selbst festlegen. Das von Sozialministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) für 8. April geplante Gespräch mit den Sozialreferenten der Länder soll trotz des Ministerratsbeschlusses stattfinden.