"Papamonat" und Väterkarenz: Die wichtigsten Informationen
"Papamonat"
Auf der staatlichen Informations-Webseite HELP.gv.at finden sich folgende Informationen zum "Papamonat" (auch Väterfrühkarenz genannt):
Ein genereller Rechtsanspruch aller Väter auf einen Papamonat besteht derzeit NICHT. Im Folgenden werden die Fälle, in denen ein Anspruch besteht, sowie die Möglichkeit einer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber beschrieben.
- Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst: Bundesbedienstete und Bedienstete einiger Bundesländer (derzeit Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien und Vorarlberg) können für maximal 4 Wochen unbezahlt während des Mutterschutzes (also innerhalb der ersten 2 Monate nach der Geburt) einen Papamonat in Anspruch nehmen.
- Väterfrühkarenz im Kollektivvertrag: In manchen Branchen räumt der Kollektivvertrag die Möglichkeit eines Papamonats ein. Die Bedingungen können von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Teilweise gibt es in der Privatwirtschaft auch bezahlte Papamonate.
- Unbezahlter Urlaub/Vereinbarte Freistellung: Ein unbezahlter Urlaub bzw. eine vereinbarte Karenz ist mit Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich. Ausführliche Informationen zum Thema "Unbezahlter Urlaub/Vereinbarte Karenz" finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at
Bei Geburten ab 1. März 2017 gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").
Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen. Der FZB beträgt 22,60 Euro täglich, somit gesamt rund 700 Euro.
Väterkarenz/Elternkarenz
Der Begriff "Väterkarenz" ist etwas irreführend, da er rechtlich der "Mütterkarenz" so gut wie gleichgestellt ist - man spricht deshalb allgemein von "Elternkarenz".
Auf HELP.gv.at finden sich unter anderem folgende Informationen zur Elternkarenz:
- Als Karenz wird der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts bezeichnet.
- Auf Karenz besteht ein Rechtsanspruch, die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann die Karenz daher nicht verweigern.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres (Tag vor dem zweiten Geburtstag) des Kindes, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
- Die Karenz beginnt für jenen Elternteil, der sie zuerst in Anspruch nimmt, mit dem Ende der Schutzfrist nach der Geburt. Die Schutzfrist dauert in der Regel acht Wochen, kann aber auch länger dauern. Bei der Mutter kann die Karenz auch im Anschluss an einen Urlaub oder Krankenstand beginnen.