Rechtsstreit

EuGH-Urteil über Kollektivvertrag bringt AUA in finanzielle Bedrängnis

Aktuell. EuGH-Urteil über Kollektivvertrag bringt AUA in finanzielle Bedrängnis

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Die EU-Richtlinie "gebietet die Aufrechterhaltung der kollektivvertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen, ohne dass es auf den spezifischen Ursprung ihrer Geltung ankäme". Mit seinem Urteil legt der Gerichtshof die Vorschrift dahin aus, dass "in einem KV vereinbarte Arbeitsbedingungen im Sinn dieser Bestimmung auch solche mit einem Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats trotz Kündigung dieses Vertrags weiter auf Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, nachwirken, solange für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer KV wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird".

ÖGB gegen Wirtschaftskammer
Der Streit zwischen ÖGB und Wirtschaftskammer betrifft den umstrittenen Übergang des fliegenden Personals von AUA auf Tyrolean von Mitte 2012. Nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofs muss der Oberste Gerichtshof in Österreich die Letztentscheidung treffen.

Die Austrian Airlines (AUA) hatte am 30. April 2012 beschlossen, ihren Flugbetrieb ab 1. Juli 2012 in Form eines Betriebsübergangs in eine Tochtergesellschaft (Tyrolean) einzubringen. Damit sollte erreicht werden, dass für die insoweit eingesetzten Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen des KV der Tochtergesellschaft gelten, die ungünstiger sind als die des Mutter-KV. In diesem Zusammenhang kündigte die Wirtschaftskammer den AUA-KV zum 30. Juni 2012, worauf der Gewerkschaftsbund den KV der Tyrolean zum selben Termin kündigte.

EuGH: Verschlechterung der Arbeitsbedingungen
Der EuGH verweist darauf, dass der neue Arbeitgeber der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer, also die Tochtergesellschaft, nach diesen Kündigungen einseitig erlassene Unternehmensrichtlinien angewandt habe, die zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und einer erheblichen Kürzung der Gehälter der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer geführt haben sollen. Der ÖGB habe auf die Nachwirkungsregelung des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes für alle übergegangenen Arbeitnehmer verwiesen, da die Tochtergesellschaft keinem geltenden KV mehr unterliege. Die Wirtschaftskammer dagegen sei der Meinung, dass ein zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits gekündigter oder ausgelaufener KV vom Erwerber nicht zwingend beachtet werden müsse.

AUA-Gewinnprognose gesenkt
Die Austrian Airlines (AUA) hatte Ende Juli angekündigt, im zweiten Quartal 2014 doch Rückstellungen für den KV-Rechtsstreit mit dem Bordpersonal zu bilden. Wie hoch der Millionenbetrag genau ist, ist offen. Allerdings sank der operative Quartalsgewinn von 21 Mio. Euro im Vorjahr auf 10 Mio. Euro. Für 2014 wurde die Gewinnprognose gesenkt, auch wegen der Krisen in Europa und Nahost.

Die nun zur Seite gelegten Millionen belasten das Ergebnis. Im Halbjahr rutscht die AUA deswegen tiefer ins Minus. Der operative Verlust für die ersten sechs Monate liegt bei 44 Mio. Euro, nach 35 Mio. Euro im ersten Halbjahr 2013. Der Ergebnisrückgang steht im Zusammenhang mit der Bildung von finanziellen Vorsorgen zur Abgeltung von Ansprüchen aus dem Rechtsstreit für eine mögliche Nachwirkung des Bord-KV, so die AUA.

(APA/Red.)