Geldwäscheanzeige gegen vier Meinl-Bank-Organe
Wie profil in seiner aktuellen Ausgabe berichtet, liegt der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKSTA) eine gegen vier aktive und ehemalige Manager der Meinl Bank gerichtete polizeiliche Anzeige wegen mutmaßlicher Verstöße gegen Paragraf 165 des Strafgesetzbuches („Geldwäscherei“) vor: Aufsichtsratschef Julius Meinl, Vorstand Peter Weinzierl sowie die ehemaligen Direktoren Günter Weiß und Robert Kofler. Die Anzeige ist das Ergebnis polizeilicher Erhebungen, welche die Finanzmarktaufsicht vor Monaten mittels mehrerer Geldwäscheverdachtsmeldungen bei der Meldestelle des Bundeskriminalamts ins Rollen gebracht hatte. „Ich kann bestätigen, dass die Anzeige vorliegt“, so WKSTA-Sprecher Norbert Hauser gegenüber profil. „Wir prüfen derzeit noch die Zuständigkeit“.
"Back-to-back"-Geschäfte?
Der Verdacht: Die Meinl Bank soll zwischen 2011 und 2014 für Kunden aus Russland und der Ukraine im Wege von „Back-to-back“-Treuhandgeschäften millionenschwere Transaktionen mit Briefkastengesellschaften in Steueroasen wie Zypern, Belize und den Britischen Jungferninseln abgewickelt und dabei die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei (und Terrorismusfinanzierung) missachtet haben. In einer profil übermittelten Stellungnahme hält Vorstand Peter Weinzierl namens der Meinl Bank fest: „Wir legen Wert auf die Feststellung, dass die Meinl Bank ihre Geschäfte im Rahmen der dafür vorgesehenen nationalen und internationalen Gesetze und Regelungen unternimmt.“ Zugleich will Weinzierl sich „selbstverständlich nicht öffentlich zu Kundenbeziehungen“ äußern. „Grundsätzlich wurde das hier verwendete Geschäftsmodell vor dessen Aufnahme auch der FMA vorgestellt und von dieser als valide und unproblematisch bestätigt.“
Seitens der FMA erklärt Sprecher Klaus Grubelnik gegenüber profil: „Ganz allgemein ist zu Back-to-back-Treuhandgeschäften festzustellen, dass diese zwar nicht illegal sind, sie aber unter dem Gesichtspunkt der Prävention der Geldwäsche als Hochrisikogeschäfte einzustufen sind, die besonders strengen Sorgfaltspflichten zur Unterbindung von Geldwäsche unterliegen.“