Handelskonzern Spar erleidet Schlappe vor OGH
In der einen Causa ging es um die Erweiterung einer Hausdurchsuchung vom Spar-Standort Maria Saal auf die Salzburger Unternehmensstandorte. Spar hielt das für nicht zulässig, das Gericht schon. Weil die Vorstände der betroffenen Unternehmen ident seien, hätten sie vom ursprünglichen Hausdurchsuchungsbefehl zurechenbar Kenntnis gehabt. Es bedurfte im angefochtenen Beschluss keiner weiteren oder wiederholenden Begründung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Hausdurchsuchung, schreibt das Höchstgericht in seiner Begründung.
Beschlagnahmte Unterlagen
Zweiter Streitpunkt waren die bei einer Hausdurchsuchung durch die BWB beschlagnahmten Unterlagen. Spar ließ sie versiegeln, die Wettbewerbshüter konnten keine Einsicht nehmen. Nun hat der OGH entschieden, dass für die Unterlagen kein Versiegelungsgrund vorliege. Bisher gab es in solchen Fällen in der Judikatur keine Leitlinien. Deshalb haben wir immer Rechtsmittel eingelegt, meint Spar-Sprecherin Nicole Berkmann. Nun ist das geklärt.
(Red)