Sparbuch: Wie Sie am besten eine Verzinsung einklagen

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Er hatte Vermögen verschoben. Bilanzen gefälscht. Schweren gewerbsmäßigen Betrug begangen. Und insgesamt rund 12.500 Anleger geprellt. Vorvergangenes Monat wurde Wolfgang Auer-Welsbach nach sechs Jahren und zwei Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen (profil berichtete). Eine kleines Happy End also für den ehemaligen Chef des kollabierten AvW-Finanzkonglomerats.

Auch die Geschädigten, die ihr Geld in AvW-Genussscheine gesteckt hatten und damit einer einzigen großen Luftnummer aufgesessen waren, werden letztlich doch noch ganz gut aussteigen. Nach Jahren des Prozessierens sprach ihnen der Oberste Gerichtshof die Rückzahlung des Kaufpreises zu. Zuzüglich vier Prozent Zinsen pro Jahr. Freilich hatte Auer-Welsbach eine ungleich höhere Rendite versprochen. Allerdings: In Zeiten der Niedrig- bis Nullzinspolitik können andere von einer vierprozentigen Verzinsung nur träumen. Das Skandalinvestment stellt sich letztlich somit doch noch als recht lukrativ heraus. (Dass dafür Österreichs Steuerzahler aufkommen müssen, steht auf einem anderen Blatt.)

Das Zinswesen ist seit Jahrhunderten gesetzlichen Regelungen unterworfen.

Die AvW-Causa ist kein Einzelfall. Betrachtet man Anlegerverfahren der jüngeren Vergangenheit, drängt sich ein Eindruck auf: Die involvierten Richter hegten eine besondere Affinität zur Zahl Vier. Egal, ob Anleger bei AvW-Genussscheinen durch die Finger schauten, mit Schiffsfonds-Anteilen auf Grund liefen oder in nur vermeintlich sichere Immofinanz-Aktien investiert hatten, monetäre Zusprüche durch die Gerichte umfassten stets auch vier Prozent Zinsen. Zufall? Mitnichten. Doch warum kommt ausgerechnet dieser Zinssatz immer wieder zur Anwendung?

Die heimischen Rechtsprecher sind keine verblasenen Zahlenmystiker, sondern haben im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) nachgeschlagen. Konkret bei Paragraf 1000. Dort heißt es: „An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.“ Juristen sprechen von den „gesetzlichen Zinsen“. Sie kommen immer dann zur Anwendung, wenn Schuldner mit ihrer Zahlung im Verzug sind, die Höhe der Verzugszinsen aber nicht vertraglich vereinbart wurde.

Das ABGB betrifft Geschäfte, an denen Private beteiligt sind. Die Verzugszinsen bei Geschäften zwischen Unternehmen sind indes im Unternehmensgesetzbuch geregelt und betragen sogar 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Das Zinswesen ist seit Jahrhunderten gesetzlichen Regelungen unterworfen. „Schon die Reichspolizeiordnung von 1577 bestimmte, dass Juden, die ja nicht vom kanonischen Zinsverbot betroffen waren, maximal fünf Prozent Zinsen verlangen durften“, erklärt Thomas Olechowski, Obmann der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs der Akademie der Wissenschaften. Etwas später, 1600, sei bestimmt worden, dass Verzugszinsen bis zu fünf Prozent betragen dürften. Eine Höhe, die laut Olechowski auch in diversen nachfolgenden Gesetzen beibehalten wurde. Maria Theresias Wucherpatent – ausgearbeitet vom Aufklärer Joseph von Sonnenfels – sah indes fünf oder sechs Prozent als wucherisch an.

Und so kommt es, dass langwierige Prozesse für geschädigte Anleger derzeit durchaus lukrativ sind.

Das am 1. Jänner 1812 in Kraft getretene ABGB wiederum bestimmte in § 994, dass maximal fünf Prozent Zinsen – wenn die Schuld mit einem Pfand besichert ist – beziehungsweise sechs Prozent (wenn sie unbesichert ist) zulässig seien. Im Original liest sich das so: „Durch Vertrag können bey einem gegebenen Unterpfande fünf, ohne Unterpfand sechs von Hundert auf ein Jahr von jedermann bedungen werden“. Im Zinsgesetz von 1868 waren die Verzugszinsen mit sechs Prozent bestimmt. „Die vier Prozent schließlich stammen aus der Zeit des Nationalsozialismus“, sagt Rechtshistoriker Olechowski. 1939 wurde das reichsdeutsche Handelsgesetzbuch auch im besetzten Österreich eingeführt. Die heutige Regelung entspricht inhaltlich der damaligen Rechtslage. Paragraf 1000 des ABGB wurde 2002 im Rahmen des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes erlassen.

Und so stehen sie wie eine Eins, die vier Prozent. Seit Jahrzehnten. Gänzlich unbeeindruckt von den Schwankungen des allgemeines Zinsniveaus. „Früher hat man gesagt, die Höhe der gesetzlichen Zinsen ist eigentlich lächerlich, da haben sie als Sanktion kaum getaugt. Heute sieht das anders aus“, erklärt Heinz-Peter Schinzel, Richter am Handelsgericht Wien. Dennoch war eine Anpassung der gesetzlichen Zinsen an den Index nie Thema. Generell sehe man keinen Änderungsbedarf, heißt es aus dem Justizministerium.

Und so kommt es, dass langwierige Prozesse für geschädigte Anleger derzeit durchaus lukrativ sind. Sofern sie gewonnen werden, versteht sich. Werden die Zinsen doch ab Eintritt des Schadens bis zur Zahlung verrechnet. Ein Geschäftsmodell sollte man dennoch besser nicht daraus machen. Sie wissen schon, vor Gericht bekommt man ein Urteil – aber nicht notwendigerweise Gerechtigkeit.

Christina   Hiptmayr

Christina Hiptmayr

war bis Oktober 2024 Wirtschaftsredakteurin und Moderatorin von "Vorsicht, heiß!", dem profil-Klimapodcast.