Cyberama von Thomas Vaek Recht auf Privatzensur?
Die Google-Gegner haben scheinbar allen Grund zu jubeln. Nach einem überraschenden Urteil des Europäi-schen Gerichtshofs kann der Netzkonzern unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, Links zu Seiten mit personenbezogenen Informationen aus den Suchergebnissen zu entfernen, wenn die betroffenen Personen dies verlangen. Und zwar unabhängig davon, ob die Informationen wahr oder falsch sind und auch dann, wenn sie ursprünglich rechtmäßig im Netz veröffentlicht wurden. Das klingt zunächst nach einem Triumph für den Datenschutz. Sicherlich ist es hoch an der Zeit, dass sich das Recht im Netz Geltung verschafft. Doch der EuGH-Entscheid ist aus mindestens drei Gründen höchst problematisch. Erstens bleibt unklar, was genau die Voraussetzungen sind, unter denen Google Einträge aus Suchergebnissen entfernen muss. Laut dem Urteil geht es keineswegs bloß um kompromittierende oder falsche Informationen. Im Prinzip kann jeder die Entfernung von Einträgen verlangen, die ihm nicht passen. Zweitens geht es nicht um die Löschung der Daten selbst, sondern lediglich um deren Nichtauffindbarkeit durch eine Google-Suche. Das Gericht verweist darauf, dass mit Hilfe von Google detaillierte Personenprofile erstellt werden können. Das ist zwar richtig, aber die Informationen sind eben öffentlich, sonst könnte Google nicht darauf verlinken. Das ist ungefähr so, als müsste eine öffentliche Bibliothek bestimmte Titel aus ihrem Katalog streichen, obwohl die Bücher im Bestand vorhanden sind. Und das bedroht, drittens, die Informationsfreiheit im Netz. Wenn jeder seine Ergebnislisten bei Google nach Belieben säubern kann, bedeutet das nicht informationelle Selbstbestimmung, sondern letztlich eine Art Privatzensur. Der Europäische Gerichtshof hat sicherlich das Beste gewollt. Doch sein Entscheid ist ein Fehlurteil. Wie denken Sie darüber? Bitte schreiben Sie mir: