Sebastian Kurz (ÖVP)
Faktencheck

ÖVP behauptet, gegen Kurz fehlen „jegliche Beweise“. Irreführend!

Für die Ermittlungen gegen Ex-Bundeskanzler und ÖVP-Obmann Sebastian Kurz wegen Untreue und Bestechlichkeit würde es an Beweisen fehlen, meint die ÖVP. Die WKStA ziehe das Verfahren außerdem in die Länge. Ein profil-Faktencheck.

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Die Position von Sebastian Kurz und der ÖVP ist nicht weiter überraschend: Der zurückgetretene Kanzler und nunmehrige ÖVP-Klubobmann Kurz sei „unschuldig“ und er werde das auch „beweisen“. Gegen Kurz und sein näheres Umfeld wird bekanntlich wegen Untreue, Bestechlichkeit und Bestechung ermittelt, weil sie im Verdacht stehen, Umfragen mit Mitteln des Finanzministeriums finanziert und im Sinne von Kurz und der ÖVP frisiert zu haben. Kurz wird als Bestimmungstäter geführt, also als eine Art „Anstifter“.

Auf Facebook und Twitter ging die ÖVP am vergangenen Donnerstag noch einen Schritt weiter und erklärte: „Für die Ermittlungen der WKStA (Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, Anm.) gegen Sebastian Kurz fehlen jegliche Beweise.“ Dazu verlinkte die Partei einen – vieldiskutierten – Kommentar des früheren „Presse“-Chefredakteurs Andreas Unterberger im „Kurier“. „Die Staatsanwaltschaft sucht verzweifelt Beweise“, schreibt Unterberger. In seinem Beitrag greift er die Justiz scharf an: „An Stelle der von der Verfassung legitimierten Wähler haben einige seit Langem im Verdacht massiver Ideologisierung stehende Staatsanwälte die Macht übernommen.“

Im ersten Teil dieses Faktenchecks prüfte profil, ob die Staatsanwaltschaft wirklich „ohne jegliche Beweise“ gegen Kurz ermittle, wie die ÖVP behauptet. Spoiler: Das ist grob irreführend. Im zweiten Teil geht es um die Frage, ob das Verfahren von der WKStA „in die Länge gezogen“ werde.

Für die Ermittlungen der WKStA gegen Sebastian Kurz fehlen jegliche Beweise.“

Facebook-Posting der Bundes-ÖVP am 21. Oktober 2021. Das Posting wurde auch von Sebastian Kurz geteilt.

Keine Ermittlungen ohne Verdacht

Ingeborg Zerbes, stellvertretende Leiterin des Instituts für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Wien, erklärt: „Die WKStA hat einen Anfangsverdacht gehabt, sonst hätte sie nicht begonnen zu ermitteln – also hat sie offensichtlich zumindest Beweise, die einen solchen begründen.“ Schließlich gehört zum juristischen Einmaleins: Ohne besagten „Anfangsverdacht“ darf nicht ermittelt werden. Nach der österreichischen Strafprozessordnung ist ein solcher Verdacht dann gegeben, „wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist“ (§ 1 Abs 3 StPO). Dieser Anfangsverdacht müsse „noch nicht dringend oder hinreichend sein, wie man ihn dann für eine Anklage oder Verurteilung braucht“, sagt Robert Kert, Vorstand des Instituts für Wirtschaftsstrafrecht der Wirtschaftsuniversität Wien. Notwendig seien in diesem Stadium nur gewisse Anhaltspunkte, dass eine Straftat begangen worden sein könnte. Wie konkret diese sein müssen? „Bloße Vermutungen, vage Hinweise oder Spekulationen genügen nicht“, meint Strafrechtsexperte Kert. Ob sich ein Verdacht dann als begründet herausstellt, gilt es im Laufe des Verfahrens zu prüfen. Bezüglich des Kanzlers stünde man noch am Anfang des Ermittlungsverfahrens: „Da können noch gar nicht alle Beweise vorliegen.“ Das Fazit des Experten: „Dass jegliche Beweise fehlen, kann man keinesfalls sagen. Es gibt einige Indizien für einen Anfangsverdacht und zwar auch gegen Sebastian Kurz. Mit den Chats gibt es dafür ausreichend Anhaltspunkte.“

Tatsächlich ist die 104-seitige Anordnung zur Hausdurchsuchung für das frühe Stadium des Verfahrens ungewöhnlich ausführlich. Es finden sich zahlreiche Indizien für eine mögliche Manipulation von Umfragen, wie sie die Staatsanwaltschaft vermutet, gefunden in den Chat-Backups von Thomas Schmid, dem früheren Generalsekretär im Finanzministerium und späteren ÖBAG-Chef. Etwa antwortet Kurz auf Schmids Schilderung von Umfrageergebnissen („VP 18, SP 26 und FP 35 laut Beinschab! LG t“), die im Dezember 2016 in der Tageszeitung „Österreich“ veröffentlicht wurden: „Gute Umfrage, gute Umfrage :)“. Zur Einordnung: Damals war Reinhold Mitterlehner ÖVP-Chef, Kurz wollte die Partei übernehmen. Da kamen schlechte Umfragewerte für die Partei gerade recht, um eine ÖVP-interne Wechselstimmung zu befördern. Eine andere Chatnachricht, die Thomas Schmid im August 2017 an Kurz sendete, lautete: „Neue Werte! Call me Mr Umfrage :-))“. Kurz bedankt sich erneut (Seite 43, Anordnung der Hausdurchsuchung). Für alle Beschuldigten gilt ausnahmslos die Unschuldsvermutung.

Strafrechtlerin Zerbes meint dazu: „Der Anfangsverdacht ist nicht entkräftet worden. Ob er sich weiter zu einem konkreten Verdacht verdichtet, wird sich zeigen. Diesen Eindruck gewinnt man jedenfalls aus den Stellungnahmen, die die Staatsanwaltschaft bislang abgegeben hat.“ Hätte die WKStA im Übrigen keine Ermittlungen aufgenommen, hätten sich die zuständigen Staatsanwälte selbst strafbar machen können. Schließlich ist gesetzlich geregelt, dass jeder Anfangsverdacht in einem Ermittlungsverfahren aufgeklärt werden muss (§ 2 Abs 1 StPO). Zusammenfassung für Nicht-Juristinnen und –Juristen: Für Ermittlungen braucht es einen Anfangsverdacht, keine „Beweise“. Dieser Anfangsverdacht ist aus Sicht von Strafrechtsexperten, der WKStA und einem Richter gegeben, der die Hausdurchsuchung bei der ÖVP und im Bundeskanzleramt genehmigte.

Keine Hausdurchsuchungen ohne Verdacht

Denn: Ohne ausreichenden Verdacht, hätte es auch keine Hausdurchsuchungen geben können. Schließlich muss jede Hausdurchsuchung aufgrund des massiven Eingriffs in die Privatsphäre der Betroffenen richterlich bewilligt werden. So geschehen auch in der aktuellen Causa mit den aufschlussreichen ÖVP-Chats und den Indizien für frisierte Umfragen. So setzte ein Richter am 29. September 2021 seine Unterschrift unter die Anordnung der Hausdurchsuchung und bewilligte damit deren Durchführung.

Rechte von Sebastian Kurz

Wenn sich Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren ungerecht behandelt fühlen, können sie sich rechtlich wehren – etwa, wenn sie der Meinung sind, dass sie gar keine Straftat begangen haben. Einen sogenannten „Einstellungsantrag“ (§ 108 StPO) könnte auch Altkanzler Sebastian Kurz stellen. Bezogen auf seine Beteuerung, dass er alle Vorwürfe zurückweise, wäre dieser Schritt natürlich naheliegend. Kurz hätte aber noch viele weitere Möglichkeiten, wenn – wie die ÖVP behauptet – „jegliche Beweise“ gegen ihn fehlen würden. Er könnte eine Beschwerde gegen die richterliche Genehmigung der Hausdurchsuchung einbringen (§ 87 StPO). Ein übergeordnetes Gericht müsste dann darüber entscheiden. Sollte Kurz allerdings recht bekommen, müssten die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Akten und Datenträger nicht zurückgegeben werden. Sie dürften sogar weiter für Ermittlungen verwendet werden.

Oder Kurz könnte einen sogenannten Einspruch wegen Rechtsverletzung einbringen (§ 106 StPO). Strafrechtler Kert nennt Beispiele dieses Rechtsmittels: „Wenn jemand behauptet, dass er in einem Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden ist, kann er Einspruch erheben – zum Beispiel, wenn nicht alle Akten eingesehen werden dürfen, oder wenn er die Sicherstellung seines Handys beanstanden will.“ Dieser Möglichkeiten muss sich der Altkanzler jedenfalls bewusst sein. Schließlich sind sie auf der letzten Seite der Anordnung der Hausdurchsuchung fein säuberlich aufgelistet.

Ob Kurz von seinen Rechten bereits Gebrauch gemacht hat, blieb von dessen Anwalt und Pressesprecher gegenüber profil allerdings bisher unbeantwortet – trotz mehrfacher Nachfragen. Es wäre jedenfalls bemerkenswert, wenn der Ex-Kanzler und die ÖVP öffentlich behaupten, es fehlten „jegliche Beweise“ gegen Kurz, im Verfahren selbst aber keine Rechtsmittel ergreifen würden. profil wird diesen Artikel updaten, sollte eine Antwort von Kurz‘ Anwalt oder Pressesprecher einlangen.

Fazit der ersten Behauptung

Die Behauptung der ÖVP, für die Ermittlungen der WKStA würden „jegliche Beweise fehlen“, ist insofern unzutreffend, als dass es lediglich gewisse Anhaltspunkte (einen sogenannten Anfangsverdacht) braucht, um zu ermitteln. Diese liegen laut Experten, laut der Staatsanwaltschaft und laut einem Richter jedenfalls vor. Insoweit irrt die ÖVP. Offen ist freilich, ob die bisher bekannten Verdachtsmomente – die ÖVP-Chats – für eine allfällige Anklage und Verurteilung ausreichen. Diese Fragen können freilich erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, einer allfälligen Anklage und einem allfälligen Urteil geklärt werden. Damit ist die Aussage zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt als irreführend zu bewerten.

Anstatt das Verfahren also schnell zu einem Abschluss zu bringen, wird es in die Länge gezogen.“

Facebook-Posting der Bundes-ÖVP am 21. Oktober 2021. Das Posting wurde auch von Sebastian Kurz geteilt.

Zu langes Verfahren?

Beschweren können sich Beschuldigte auch, sollte die Behörde zu lange für ein Verfahren brauchen – wie die ÖVP der WKStA aktuell vorwirft. So kritisiert die Partei: „Anstatt das Verfahren also schnell zu einem Abschluss zu bringen, wird es in die Länge gezogen.“ Nach dem Gesetz könnte Sebastian Kurz nach sechs Monaten ab Beginn des Strafverfahrens beantragen, dass ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird. Das wäre im Frühjahr nächsten Jahres. Sollte dem nicht stattgegeben werden, muss ein Gericht darüber entscheiden (§ 108 StPO). Maximale Grenze für die Dauer eines Ermittlungsverfahrens ist drei Jahre – dann braucht es zwingend die Entscheidung eines Gerichts, ob weiter ermittelt werden darf (§ 108a StPO).

Im aktuellen Verfahren gegen Kurz sieht Strafrechtlerin Zerbes derzeit keine Hinweise auf Verzögerungen: „Die einzige Verzögerung ist dadurch bedingt, dass jetzt die Immunität von Kurz erst aufgehoben werden muss, bevor das Ermittlungsverfahren weitergeführt werden kann. Aber das verantwortet nicht die WKStA.“ Denn: In seiner Funktion als Nationalratsabgeordneter im Parlament, die Kurz nach seinem Rücktritt als Kanzler angetreten hat, genießt er parlamentarische Immunität. Der Nationalrat muss per Mehrheitsbeschluss die Immunität von Kurz aufheben, erst dann darf die Staatsanwaltschaft weiter ermitteln. Straftrechtler Kert findet zwar „die Verfahrensdauer bei Wirtschaftsstrafverfahren auch oft zu lange“, allerdings: „Ich wüsste wirklich nicht, was im konkreten Verfahren momentan schneller gehen sollte und wodurch es zu einer Verfahrensverzögerung durch die Behörden käme. Die Auswertung der Chats dauert nun mal lange.“ Eine profil-Anfrage, worauf sich die ÖVP mit ihrem Vorwurf („Verfahren in die Länge gezogen“) genau bezieht, ließ der Kurz-Sprecher ebenfalls unbeantwortet.

Fazit der zweiten Behauptung

Die Hausdursuchung bei der ÖVP und im Bundeskanzleramt fand erst vor gut drei Wochen statt. Viel Zeit für eine Verzögerung des Verfahrens blieb da noch nicht.  Auch sind der WKStA rechtliche Grenzen hinsichtlich der Verfahrensdauer gesteckt, die aber noch lange nicht ausgeschöpft sind. Derzeit darf die WKStA gar nicht gegen Kurz ermitteln, weil dieser seit seiner Rückkehr in den Nationalrat parlamentarische Immunität genießt – daher kann die Staatsanwaltschaft aktuell gar kein Verfahren verzögern. Die Aussage der ÖVP ist daher als falsch einzustufen.

Katharina Zwins

Katharina Zwins

war Redakteurin bei profil und Mitbegründerin des Faktenchecks faktiv.